30.05.2011
Für die Beschäftigten mit Tätigkeiten in der Waldarbeit der Länder haben die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und die IG Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 der Regelung zur Höhe und Ermittlung der Motorsägenentschädigung und Werkzeugentschädigung die Kostenpositionen Nummer 1 (Kosten der Motorsägen) und Nummer 4 (Kosten für Bio-Sägekettenhaftöl) geprüft und angepasst.