Bundesforst: Neuer Motorsägenentschädigungssatz ab 1. Juli 2011
08.06.2011
Für Beschäftigte, die Tätigkeiten in der Waldarbeit ausüben und in einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zur Bundesanstalt für Immobilienaufgaben stehen, wurde die Motorsägenentschädigung gemäß § 3 Nr. 6 TV-Wald Bund zu § 23a Absatz 2 TVöD aufgrund der Aktualisierung der zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der IG Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) vereinbarten Motorsägenentschädigung angepasst.
Der Anpassung liegt folgende KWF-Herleitung zu der Positionen 1 (Kosten der Motorsägen) zu Grunde. Alle Details zur Anpassung der MSE im Brancheninfo: