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BG BAU: Wann gelten Infektionen mit dem Coronavirus als Arbeitsunfall?

Corona
(Foto: Greenvalley Pictures / Unsplash)
19.12.2022
Gesundheitsschutz

Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) hat eine Übersicht zu den Voraussetzungen der Anerkennung einer Covid-19-Infektion als Arbeitsunfall zusammengestellt. Sie soll im Betrieb den Umgang mit Corona-Infektionen von Beschäftigten unterstützen und Hinweise zum weiteren Vorgehen geben. Die Übersicht könnt Ihr hier herunterladen.

Wird eine Covid-19-Infektion als Arbeitsunfall anerkannt?

Eine Corona-Infektion kann als Arbeitsunfall anerkannt werden, wenn

  • sie nachweislich bei der beruflichen Tätigkeit verursacht wurde, zum Beispiel durch direkten Kontakt mit einer infizierten Person ("Indexperson"),
  • eine Ansteckung im privaten Lebensbereich ausgeschlossen werden kann,
  • die Infektion Symptome wie Husten, Fieber etc. ausgelöst hat und
  • die Infektion durch einen PCR-Test nachgewiesen wurde.

Was tun, wenn eine Infektion vorliegt?

Die betroffene Person sollte direkt ihre Hausarztpraxis aufsuchen. Eine durchgangsärztliche Behandlung ist nicht erforderlich. Wichtig ist ein PCR-Test zum Nachweis der Infektion. Außerdem müssen Vorgesetzte beziehungsweise das Unternehmen informiert werden, damit die Unfallmeldung an die BG BAU erfolgen kann. Covid-19-Infektionen ohne Krankheitssymptome sind nicht meldepflichtig. Wichtig ist jedoch der Eintrag im Verbandsbuch/Meldeblock. Auch Angaben zur Indexperson müssen erfasst werden.

Welche Leistungen erbringt die BG BAU bei einem coronabedingten Arbeitsunfall?

Ist die Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall anerkannt, übernimmt die BG BAU die Kosten der Heilbehandlung sowie der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation. Bei einer bleibenden Minderung der Erwerbsfähigkeit kann auch eine Rente gezahlt werden. Im Todesfall können Hinterbliebene eine Hinterbliebenenrente erhalten.

Rehabilitationsangebote

Halten die Folgen einer Corona-Infektion über mindestens 12 Wochen an, kommen spezielle Leistungsangebote insbesondere der berufsgenossenschaftlichen Kliniken in Betracht. Dazu zählt eine persönliche Beratung oder eine Post-Covid-Rehabilitation. Die Vorstellung  in einer Klinik erfolgt in Abstimmung mit der Ansprechperson der BG BAU.

Übrigens: Bei Personen, die – zum Beispiel als Reinigungskraft – in medizinischen Einrichtungen tätig sind, kann eine Covid-19-Infektion auch als Berufskrankheit anerkannt werden.

Weitere Informationen gibt es unter www.bgbau.de/corona

Flyer der BG BAU zu Corona als Arbeitsunfall.