Baustelle
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10.01.2019
Leistungen

Bei Zahlungsschwierigkeiten der Firma und erst recht im Insolvenzfall stehen wir an der Seite der Arbeitnehmer*innen. Wir wollen, trotz zahlreichlicher gesetzlicher Hürden unsere Mitglieder vor Einkommensverlusten schützen.

Ausbleiben der Arbeitsentgeltzahlungen

Bleibt die Leistung des Arbeitsentgeltes aus, darf sich der*die betroffene Arbeitnehmer*in nicht auf Vertröstungen einlassen. Die geschuldete Lohnzahlung muss zügig schriftlich geltend gemacht werden. Diese Geltendmachung erfolgt über die IG BAU.

Beachten der tariflichen Ausschlussfristen

Wenn die Firma in Zahlungsrückstand geraten ist, ist der ausstehende Lohn in sehr engen zeitlichen Fristen schriftlich geltend zu machen. Wird diese Ausschlussfrist versäumt, kann ein berechtigter Anspruch dann nicht mehr durchgesetzt werden. Beispiel: Der Lohn für eine*n Maurer*in ist für den Abrechnungsmonat April am 15. Mai fällig. Der*die Arbeitgeber*in sagt, er*sie zahle später. Wird die schriftliche Geltendmachung nicht bis zum 15. Juli beim*bei der Arbeitgeber*in erhoben, kann der*die betroffene Maurer*in den Anspruch auch bei Gericht nicht mehr durchsetzen. Das geschuldete Arbeitsentgelt ist für ihn*sie in diesem Fall verloren. Ähnlich kurze Ausschlussfristen sind in anderen Gewerken geregelt. Die IG BAU berät dich gerne!

Das Leistungsverweigerungsrecht

Der Grundsatz Lohn gegen Arbeit ist in jedem Fall zu beachten. Aber muss der*die Beschäftigte weiter arbeiten, wenn der*die Arbeitgeber*in das Arbeitsentgelt nicht mehr zahlen kann? Bleibt der Lohn den zweiten Monat in Folge aus, sollte der*die Arbeitgeber*in schriftlich abgemahnt werden. Diese Abmahnung erfolgt durch die IG BAU. Es wird dabei angedroht, die Arbeitsleistung nicht mehr anzubieten, wenn keine Zahlung erfolgt.

Sollte der*die Arbeitgeber*in trotz Abmahnung nicht die Arbeitsentgeltzahlungen aufnehmen, kann das Leistungsverweigerungsrecht ausgeübt werden. In diesem Falle wird das Arbeitsamt Arbeitslosengeld zahlen, jedoch muss dieser Antrag bei der Arbeitsverwaltung gestellt werden. Das Arbeitsamt zahlt erst ab Eingang des Antrags das Arbeitslosengeld. Rückwirkend darf das Arbeitsamt nicht leisten. Der Lohn- bzw. Gehaltsunterschied zwischen dem Arbeitslosengeld und dem geschuldeten Lohn muss gegenüber dem*der Arbeitgeber*in geltend gemacht werden, dafür sorgt die IG BAU.

Das Recht auf Eigenkündigung

Grundsätzlich ist niemand verpflichtet, bei einem Betrieb zu arbeiten, der kein Arbeitsentgelt zahlt. Die Bedingungen unter denen eine arbeitnehmerseitige Kündigung (sogenannte Eigenkündigung) nicht zur Verhängung einer Sperrfrist durch das Arbeitsamt führen, sind sehr kompliziert und im Gesetz nicht nachlesbar. Darum ist hier vor jeder Eigenkündigung und vor dem Abschluss von Aufhebungsverträgen eine gute Beratung bei der IG BAU unbedingt notwendig.

Der Insolvenzfall

Gerät ein Unternehmen in die Schuldenfalle, kommt es schnell zu einem Insolvenzverfahren. Dieses beginnt mit dem Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht. Dieser Insolvenzantrag wird häufig von der Unternehmerseite selbst oder von den Sozialversicherungsträgern gestellt. Im Prinzip kann jedoch jede*r Gläubiger*in des Unternehmens einen solchen Insolvenzantrag stellen (Vorsicht: die Antragstellung zieht Kosten in nicht unerheblichem Umfang nach sich). Bis zur Insolvenzeröffnung durch das Insolvenzgericht haben Arbeitnehmer*innen Anspruch auf ausstehendes Arbeitsentgelt, jedoch für höchstens drei Monate einen Anspruch auf Insolvenzgeld. Das wird vom Arbeitsamt nach Antragsstellung gezahlt, in der Regel in Höhe des ausgefallenden Arbeitsentgeltes. Die Anträge auf Zahlung von Insolvenzgeld sind umfangreich und die Beratung und Unterstützung der IG BAU sollte in Anspruch genommen werden. Im Insolvenzfall immer zur IG BAU!  Die IG BAU sorgt dafür, dass die Ansprüche gegenüber dem Betrieb im Insolvenzfall juristisch gesichert werden. Das bedeutet: Hilfestellung bei der Beantragung des Insolvenzgeldes und Anmeldung der ausstehenden Ansprüche zur Insolvenztabelle und zur Masse.

Die IG BAU arbeitet im Insolvenzfall eng mit dem*r Insolvenzverwalter*in zusammen, so dass man stets und gut über die finanzielle Lage aber auch über die Zukunft des Betriebes informiert ist. Mit dem Insolvenzfall und der Insolvenzeröffnung ist nicht automatisch die Zerschlagung oder Verwertung des Unternehmens zu erwarten. Der*die Insolvenzverwalter*in versucht einen neue*n Investor*in für das insolvente Unternehmen zu finden. Dies ist meist vom Geschick des*der Insolvenzverwalters*in aber auch der Marktlage und Branchensituation abhängig. Findet sich ein*e Übernehmer*in, so wird meist in den betroffenen Betrieben umstrukturiert, jedoch verbleibt zumindest eine Kernbelegschaft im Unternehmen. Im Insolvenzfall ist zu beachten, dass arbeitsrechtlich keine Änderungen eintreten. Nach Insolvenzeröffnung kann jedoch der*die Insolvenzverwalter*in unter Berücksichtigung verkürzter Kündigungsfristen die Auflösung der Arbeitsverhältnisse betreiben. Die längste Kündigungsfrist beträgt nach Insolvenzeröffnung drei Monate. Die Kündigungen des*der Insolvenzverwalters*in sind auf dem Gerichtsweg nachprüfbar.

Interessenausgleich und Sozialplan

Im Fall des Zahlungsausgleichs des Unternehmens stehen erhebliche Veränderungen an. Diese müssen mit Interessenausgleich und Sozialplan begleitet werden. Bei Zahlungsschwierigkeiten und der Insolvenz sind betroffene Arbeitnehmer*innen bei fehlendem Betriebsrat noch schutzloser, und sie können schnell aus dem Unternehmen „entsorgt“ werden. Ein Interessenausgleich und ein Sozialplan kann jedoch nur dann mit dem*der Insolvenzverwalter*in vereinbart werden, wenn ein Betriebsrat im Betrieb besteht. Ohne diese betriebliche Interessensvertretung ist ein Abschluss des Interessenausgleich und Sozialplans nicht möglich. Jeder Betrieb sollte einen Betriebsrat haben, der sich von der IG BAU schulen und unterstützen lässt – sonst haben alle Arbeitnehmer*innen schlechte Karten. Wer hierzu nicht bereit ist, verzichtet auf eine gesetzlich vorgesehene Absicherung. Nur wenn ein Betriebsrat im Unternehmen besteht, kann im Insolvenzfall 1/3 der Masse für die Arbeitnehmer*innen im Rahmen eines Sozialplanes verteilt werden. Existiert jedoch kein Betriebsrat, geht dieses Drittel an andere Gläubiger (die Banken und Zulieferer). Bei der Bildung von Betriebsräten werden die interessierten Arbeitnehmer*innen von Anfang bis zu Durchführung der Wahl und darüber hinaus von der IG BAU betreut und beraten.

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