10 wichtige Fragen zu 3G am Arbeitsplatz
Bundestag und Bundesrat haben – nach kontroversen Diskussionen – am 18. und 19. November der Änderung des Infektionsschutzgesetzes zugestimmt. Damit gelten nun bundeseinheitlich verschärfte Regeln für das Arbeitsleben. Das Gesetz tritt formell am Tag nach dessen Verkündung in Kraft.
Anmerkung: Die aktuellen Informationen sollen einen Überblick über die derzeitigen Regelungen geben. Änderungen sind jederzeit möglich.
1. Was bedeutet die 3G-Regel? | Die 3G-Regel gilt für nahezu alle Betriebe. Eine Ausnahme besteht nur für Betriebe ohne jeglichen Personenkontakt. Zugang zu einem Betrieb erhalten Beschäftigte dann ab sofort nur, wenn sie geimpft, genesen oder aktuell getestet sind. Geimpfte und Genesene müssen das mit entsprechenden Dokumenten belegen - das sind zum Beispiel der gelbe Impfpass, das Impfzertifikat über eine App oder ein Genesenen-Nachweis. Wichtig:
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2. Wie läuft es mit den Tests? | Wer keinen Impf- oder Genesenen-Nachweis erbringen kann oder will, für den reicht auch ein negativer Test, um Zugang zum Betrieb oder zur Dienststelle zu bekommen. Ein normaler Antigen-Test darf nur maximal 24 Stunden alt sein. Diesen muss sich der Beschäftigte selbst besorgen. Bietet der Arbeitgeber die Tests im Betrieb selbst an, darf der Beschäftigte den Betrieb zunächst betreten, um dann vor Aufnahme der Arbeit den Test durchzuführen. Handelt es sich um einen PCR, PoC-PCR oder vergleichbaren Test mittels Nukleinsäure-Nachweis, darf der Test bis zu 48 Stunden alt sein. |
3. Wer zahlt die Tests? | Das Gesetz selbst regelt das nicht im Detail. Daher ist davon auszugehen, dass vor allem der*die Arbeitgeber*in die Tests zahlen muss. Zwei Tests pro Woche müssen Arbeitgeber*innen schon seit langem allen Beschäftigten auf Basis der Corona-Arbeitsschutzverordnung anbieten. Zudem wurden die zunächst Anfang Oktober abgeschafften kostenlosen Bürgertests wieder eingeführt. Es könnte allerdings sein, dass der Bundesarbeitsminister weitere Verordnungen erlassen wird, die beispielsweise genauer regeln, wer die Tests zu bezahlen hat und welche Maßnahmen noch zu ergreifen sind. Dazu hat der Bundesarbeitsminister durch das Infektionsschutzgesetz einen gewissen Spielraum erhalten. |
4. Darf der Arbeitgeber nach dem Impfstatus fragen? |
Bisher durften die Arbeitgeber*innen nur in einzelnen Branchen den Impfstatus ihrer Beschäftigten erfragen, etwa in der Kranken- oder Altenpflege. Grund dafür ist der strenge Datenschutz, der bei sensiblen Gesundheitsdaten besondere Anforderungen aufstellt. Das neue Infektionsschutzgesetz ändert dies nun: Nun sind die Arbeitgeber*innen verpflichtet, die Daten zu erheben, um die 3-G-Pflicht zu kontrollieren. Es fragt sich, was daraus konkret für das Fragerecht folgt, zu dem im Gesetz explizit nichts steht. Laut einer Aussage des Bundesarbeitsministeriums dürfen Arbeitgeber*innen auch mit der neuen 3-G-Regel nicht direkt und explizit nach dem Impfstatus fragen. Allerdings dürfen sie ja einen der drei Nachweise verlangen. Wer also die Frage nach dem Impfstatus nicht beantwortet, macht nichts falsch. Er muss sich dann allerdings als "ungeimpft" behandeln lassen und einen Test beibringen. |
5. Darf der Arbeitgeber Daten zum Impfstatus speichern? |
Der*die Arbeitgeber*in darf nun auch – und das steht explizit im Gesetz – die personenbezogenen Daten zum Impfstatus speichern und verarbeiten. Und zwar sechs Monate lang. Die Daten dürfen auch zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung (§§ 5,6 ArbSchG) verwendet werden, soweit dies "erforderlich" ist. Dabei hat der Arbeitgeber die Vorgaben des Datenschutzes einzuhalten, insbesondere angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen nach § 22 Absatz 2 BDSG vorzusehen. Dafür sind unter anderem technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit zu ergreifen. Die Arbeitgeber haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte (zum Beispiel Dritte oder Kolleginnen und Kollegen) ausgeschlossen ist. Der Arbeitgeber darf den Impf-, Genesenen- und Testnachweis nur verarbeiten, soweit dies zum Zwecke der Nachweiskontrolle erforderlich ist. Darüber hinaus wird ihm gestattet, die Daten für das Anpassen des betrieblichen Hygienekonzepts zu verwenden. Es gilt der Grundsatz der Zweckbindung (Art. 5 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO). Eine Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist nicht zulässig. Verstößt der*die Arbeitgeber*in gegen die Datenschutz-Grundverordnung können ihm Bußgelder und Schadensersatz drohen (Quelle: FAQ des BMAS) |
6. Muss der Beschäftigte im Betrieb immer ein Nachweis-Dokument dabeihaben? | Ja. Der Beschäftigte muss den Nachweis entweder bei dem*der Arbeitgeber*in hinterlegen oder permanent im Betrieb bei sich führen. Auf Anfrage des*der Arbeitgeber*in muss der Beschäftigte das Dokument vorzeigen. |
7. Was gilt, wenn der Arbeitgeber mehrere Beschäftigte zum Arbeitsplatz transportiert? |
Im Prinzip dasselbe. Auch hier dürfen nur Beschäftigte transportiert werden, die einen der oben genannte Nachweise (3-G-Regel) erbringen können. |
8. Darf der Arbeitgeber Kontrollen zur Einhaltung der 3-G-Regel durchführen? | Ja. Er ist sogar dazu explizit dazu verpflichtet. Er soll laut Gesetz durch tägliche Nachweiskontrollen überwachen, ob die 3-G-Regel eingehalten ist und dies auch dokumentieren. Beschäftigte sind verpflichtet, den 3-G-Nachweis auf Verlangen vorzulegen. |
9. Was passiert, wenn Beschäftigte sich weigern, einen 3-G-Nachweis zu erbringen? | Die Konsequenzen sind noch unklar. Allerdings kann es sein, dass Beschäftigte – die dann selbstverschuldet mangels 3-G-Nachweis – ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können, keinen Lohnanspruch haben. Denn es gilt: Ohne Arbeit – kein Lohn. Außerdem könnten sie eine verhaltensbedingte Kündigung riskieren, was allerdings zunächst eine Abmahnung voraussetzt. |
10. Was ist mit Homeoffice? | Der*die Arbeitgeber*in hat laut Gesetz den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Diese geplante Regelung entspricht der bereits bekannten Homeoffice-Regelung auf Basis der bis vor kurzem geltenden Arbeitsschutzverordnung in der dritten Pandemiewelle. |