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Asbest am Bau: Warum der Giftstoff die häufigste Todesursache unter den Berufskrankheiten bleibt
Insgesamt gingen im letzten Jahr 2304 Verdachtsanzeigen auf asbestbedingte Erkrankungen wie Mesotheliom, Lungenkrebs oder Asbestose ein, das entspricht über 10 Prozent aller gemeldeten Berufskrankheiten.
Die wichtigsten Zahlen im Überblick
| Kennzahl | Wert 2025 |
| Todesfälle durch Asbest | 291 |
| Todesfälle durch Berufskrankheiten insgesamt | 396 |
| Tödliche Arbeitsunfälle am Bau | 74 |
| Verdachtsanzeigen asbestbedingte Berufskrankheiten | 2304 (10,4 % aller Anzeigen) |
| Verdachtsanzeigen Berufskrankheiten insgesamt | 22 102 (+4,9 % zum Vorjahr) |
| Meldepflichtige Arbeitsunfälle am Bau | 89 113 (erstmals unter 90 000) |
| Bundesweite Asbest-Todesfälle pro Jahr | ca. 1600 |
Warum Asbest im Bestand noch immer eine Gefahr ist
In rund drei Vierteln aller Bestandsgebäude, die vor dem Asbestverbot 1993 errichtet wurden, muss mit Asbest gerechnet werden – etwa in Fliesenklebern, Putzen, Estrich oder Spachtelmassen. Bei Renovierungen, Sanierungen und Abbrucharbeiten kann der Stoff freigesetzt werden, wenn keine ausreichenden Schutzmaßnahmen getroffen werden. Betroffen sind nicht nur Beschäftigte, sondern auch Nutzerinnen und Nutzer der Gebäude.
Gesamtuntersuchung vor Sanierungsarbeiten nötig
Die IG BAU sieht in den aktuellen Zahlen ein deutliches Warnsignal.
Die hohe Zahl an Todesfällen zeigt einmal mehr, wie sehr wir eine Vorab-Gesamtuntersuchung der potenziell asbesthaltigen Gebäude brauchen. Nur so können wir sicherstellen, dass die danach stattfindenden Abbruch-, Sanierungs- oder Renovierungsarbeiten so gestaltet werden, dass keiner der Beschäftigten mit dem Giftstoff in Kontakt kommt. Auch sollten die jüngsten Bestrebungen der Bundesregierung, Bürokratie abzubauen – was grundsätzlich zu begrüßen ist –, jedoch nicht dazu führen, dass hinsichtlich des Arbeitsschutzes Berichtspflichten wegfallen. Das könnte sehr schnell kontraproduktiv werden. Jeder Tote oder Erkrankte durch Asbest ist einer zu viel.
Was die novellierte Gefahrstoffverordnung ändert
Die Ende 2024/2025 novellierte Gefahrstoffverordnung nimmt Betriebe und Beschäftigte beim Umgang mit Asbest stärker in die Pflicht:
- Vor Arbeitsbeginn muss geklärt sein, ob asbesthaltige Materialien vorhanden sind.
- Es gelten erweiterte Anzeige- und Nachweispflichten gegenüber den Behörden, etwa zu eingesetzten Beschäftigten und deren Qualifikation.
- Ab dem 20. Dezember 2026 werden nach Ablauf der Übergangsfrist auch Abbrucharbeiten im niedrigen und mittleren Risikobereich (unter 100 000 Fasern pro Kubikmeter) genehmigungspflichtig.
Aus unserer Sicht sind das richtige Schritte – sie dürfen jedoch nicht durch pauschalen Bürokratieabbau wieder ausgehöhlt werden.
Unfallzahlen sinken, Berufskrankheiten steigen weiter an
Während die Zahl der meldepflichtigen Arbeitsunfälle am Bau 2025 erstmals unter die Marke von 90 000 sank, steigt die Zahl der Berufskrankheiten seit Jahren kontinuierlich an – seit 2021 um rund 34 Prozent. Das untermauert unsere Position: Prävention darf sich nicht auf akute Unfallgefahren beschränken, sondern muss langfristige Gesundheitsrisiken wie Asbest von Anfang an mitdenken.


