Bahnstreik: Was Pendler*innen jetzt wissen müssen
Beschäftigte tragen Wegerisiko
Die Arbeitnehmer*innen können sich nicht darauf berufen, sie hätten wegen des Bahnstreiks nicht oder nur verspätet zu Arbeit erscheinen können. Denn grundsätzlich tragen die Arbeitnehmer*innen das sogenannte Wegerisiko, sie sind also selbst dafür verantwortlich, dass sie rechtzeitig zur Arbeit erscheinen.
Anders ist dies nur, wenn die Verzögerung kurzfristig und unerwartet eintritt, so dass die Arbeitnehmer*innen sich nicht auf die eintretenden Verzögerungen einstellen konnten. Dies ist bei einem Tage vorher angekündigten Streik aber nicht der Fall.
Der Gesetzgeber erwartet in diesen Situationen, dass Beschäftigte frühzeitig geeignete Maßnahmen ergreifen, um das rechtzeitige Erscheinen am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Wer dies nicht tut, riskiert bei wiederholtem Zuspätkommen zumindest eine Abmahnung.
Frühzeitig geeignete Maßnahmen treffen
Zu den geeigneten Maßnahmen zählt nicht nur, einen früheren Zug zu nehmen oder auf den PKW auszuweichen. Eine Grenze des Zumutbaren besteht bei streikbedingten Verzögerungen grundsätzlich nicht.
Auch die dadurch entstehenden Mehrkosten müssen Arbeitnehmer*innen im Prinzip selbst tragen. Es empfiehlt sich hier, rechtzeitig mit dem*der Arbeitgeber*in ins Gespräch zu kommen und gegebenenfalls Lösungen zu vereinbaren, die für beide Seiten tragbar sind.
Längere Anfahrtswege, die sich aus streikbedingten Zugausfällen ergeben, sind vom Unfallversicherungsschutz gedeckt. Zwar ist nur der kürzeste Weg zur Arbeit tatsächlich versichert. Dies bezieht sich aber nicht auf den theoretisch kürzesten, sondern auf den nach Lage der Dinge und unter den gegebenen Umständen möglichen Weg. Somit ist auch der durch Streik verlängerte Anfahrtsweg versichert.
Mit dem*der Arbeitgeber*in sprechen
Wer dagegen die Möglichkeit hat, seine Arbeit im Home-Office zu erledigen, sollte dies ebenfalls vorher mit seinem*seiner Arbeitgeber*in erörtern. Ein eigenmächtiges Fernbleiben vom Arbeitsplatz ist aber keinesfalls erlaubt und kann ebenfalls arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Gleiches gilt, wenn Arbeitnehmer*innen den Arbeitsplatz früher verlassen wollen, um noch rechtzeitig nach Hause zu kommen. Auch dies ist grundsätzlich das private Risiko des*der Beschäftigten, im Einvernehmen mit dem*der Arbeitgeber*in sollte aber auch hier eine pragmatische Lösung möglich sein.
Die durch Streik entfallenen Arbeitsstunden werden zwar nicht vergütet, müssen andererseits aber auch nicht nachgearbeitet werden. Etwas anderes gilt, wenn dies vertraglich oder auch in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung anders festgelegt ist. Hier hilft ein Blick in die entsprechenden Regelwerke. Ist nichts vereinbart, entfällt sowohl die Arbeits-, als auch die Entlohnungspflicht.
Der ursprüngliche Artikel erschien 2018 anlässlich eines EVG-Warnstreiks beim DGB Rechtsschutz.
Aktuelle Informationen zu den Auswirkungen auf den Zugverkehr gibt es bei der Deutschen Bahn.