Skelett
(Foto: Nino Liverani / Unsplash)
28.01.2021
Gesundheitsschutz

Weitreichende Konsequenzen hat eine Änderung im Berufskrankheitenrecht, die zum 1. Januar 2021 in Kraft tritt. Nach jahrelanger Diskussion entfällt der sogenannte Unterlassungszwang bei der Anerkennung einiger Berufskrankheiten (BK).
 

Diese  Erkrankungen wurden bislang nur anerkannt, wenn die Beschäftigten die Tätigkeit, die als Ursache dafür erkannt worden ist, aufgegeben haben. Das hatte nicht selten zur Folge, dass sie aus ihrem Beruf ausgeschieden sind und anschließend trotz Maßnahmen der Berufsgenossenschaften keine neue berufliche Perspektive gefunden haben. Oder sie haben gerade aus Angst vor dieser Situation zulasten ihrer Gesundheit weitergearbeitet. Im ersten Fall führte das dazu, dass eventuell eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) anerkannt und eine kleine Rente gezahlt worden ist. Allerdings schloss sich oft Arbeitslosigkeit bis hin zum Bezug von Arbeitslosengeld 2 (Hartz IV) an, mit allen damit verbundenen Konsequenzen.

Die gesetzliche Neuregelung gilt für berufsbedingte Hauterkrankungen (BK 5101), berufsbedingte Atemwegserkrankungen (BK 4301 und 4302), bandscheibenbedingte Erkrankungen der Wirbelsäue (BK 2108 bis 2110), Sehnenscheidenentzündungen (BK 2101) oder vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen (BK 2104).

Die Änderung der gesetzlichen Bestimmungen hat auch zur Folge, dass Fälle, in denen eine der oben genannten Berufskrankheiten nur deshalb abgelehnt worden ist, weil die Tätigkeit nicht aufgegeben wurde, noch einmal überprüft werden. Dies gilt für Anträge ab dem 1. Januar 1997. Hierzu ist kein neuer Antrag zu stellen, da die Berufsgenossenschaften (BG) diese automatisch prüfen. Wenn das nicht der Fall sein sollte, kann ein entsprechender Antrag bei der zuständigen BG gestellt werden.

Ob die Anerkennung der Berufskrankheit auch zu einem Anspruch auf Leistungen, insbesondere zur Gewährung einer Rente führt, ist im Einzelfall zu klären. Wer bisher noch keinen Antrag auf Anerkennung einer der genannten Berufskrankheiten gestellt hat, weil damit möglicherweise der Verlust des Arbeitsplatzes verbunden wäre, sollte dies zügig nachholen. Hier findet allerdings keine rückwirkende Anerkennung statt.

Individuelle Präventions-Angebote

Eine weitere neue Aufgabe kommt auf die Berufsgenossenschaften in diesem Zusammenhang zu: Wird die Berufskrankheit anerkannt, müssen sie den Betroffenen künftig individuelle Angebote mit allen geeigneten Mitteln zur Prävention, also zur Vermeidung weiterer gesundheitlicher Beeinträchtigungen oder einer Verschlimmerung, machen. Diese sind verpflichtend, sodass der*die Arbeitgeber*in hier ebenfalls gefordert ist, dies zuzulassen. Hierbei kommt es aber auch darauf an, dass die Beschäftigten auch bei den regelmäßigen Untersuchungen durch die Betriebsärzt*innen auf bestehende Probleme hinweisen, wie etwa Rückenschmerzen oder Kniebeschwerden. Zur Vermeidung des Entstehens von Berufskrankheiten können dann spezielle Maßnahmen eingeleitet werden, wie beispielsweise das Rücken- oder Kniekolleg der BG BAU. Informationen dazu finden sich auf der Homepage der BG BAU.