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Corona-Virus/Covid-19: Informationen und Hilfestellungen für Studierende

Bücher Bildung
(Foto: Sharon McCutcheon / Unsplash)
27.03.2020
Studierende

Ist meine Studienfinanzierung sichergestellt? Bekomme ich als Werkstudent*in Kurzarbeitergeld? Was wird aus dem geplanten Pflichtpraktikum im Sommersemester? Für die in der IG BAU organisierten Studierenden haben wir ein eigenes FAQ zu Corona zusammengestellt.

1.  Studienfinanzierung

1.1      Welche Auswirkungen hat der verschobene Semesterbeginn für mein BAföG?

BAföG wird erstmal normal weitergezahlt. Bei kurzfristigen Schließungen von Ausbildungsstätten und Verlängerungen der vorlesungsfreien Zeit, ist die Weiterförderung vom BMBF angeordnet. Sobald es entsprechende Onlinelehrangebote gibt, musst Du diese nutzen, um den Anspruch auf Förderung zu behalten. Das gilt auch dann, wenn Du zum Sommersemester überhaupt erst anfängst zu studieren, und auch, wenn Du Studienabschlusshilfe beziehst.

1.2      Was passiert, wenn Prüfungen ausfallen und ich die Regelstudienzeit überschreite?

Kannst Du derzeit deine Prüfungen nicht machen und musst deshalb länger studieren, gilt das als schwerwiegender Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG, der als Verlängerungsgrund anerkannt ist. Auch die aktuelle pandemiebedingte Ausbildungsunterbrechung ist unvermeidbar und stellt daher einen Verlängerungsgrund dar. Dies gilt auch, wenn sich deine Prüfungen auf Zeiten nach der Regelstudienzeit verschieben.

Äquivalent dazu verschiebt sich ggf. auch der Vorlagetermin für Leistungsnachweise (Formblatt 5) entsprechend nach hinten. Beachte, dass Du nach aktueller Rechtslage trotz der aktuellen Situation noch einen Antrag auf Verschiebung beziehungsweise Förderung über die Förderungshöchstdauer hinausstellen musst. Die Verlängerung oder Verschiebung des Leistungsnachweises wird nicht automatisch angenommen! Mehr dazu kannst Du hier nachlesen.

1.3      Ich komme nicht an meine Immatrikulations-bescheinigung fürs kommende Semester oder meinen Leistungsnachweis (Formblatt 5). Wie gehe ich jetzt mit dem BAföG-Amt um?

Wenn Du wegen der pandemiebedingten Hochschulschließungen derzeit keine neue Immatrikulationsbescheinigung vorlegen kannst, musst Du dem BAföG-Amt gegenüber erklären, dass Du weiterhin in deiner Hochschule eingeschrieben bist und keinen Antrag auf finanzielle Leistungen bei einer anderen Leistungsstelle (zum Beispiel bei einem anderen BAföG-Amt oder dem Jobcenter) gestellt hast. Dann kann dein BAföG erst mal weiterbewilligt werden.

Kommst Du ins 5. Semester, musst Du normalerweise dem BAföG-Amt deinen Leistungsstand mit dem Formblatt 5 nachweisen, das von der Hochschule ausgestellt werden muss. Wenn dieses Formblatt 5 aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen beziehungsweise der Einstellung des Hochschulbetriebs nicht oder erst verzögert von der zuständigen Stelle ausgestellt werden kann, bekommst Du weiterhin – unter Vorbehalt – BAföG.

Die BAföG-Ämter wurden angewiesen, auch bei ausnahmsweiser Nichtvorlage des Leistungsnachweises die Förderung nicht einzustellen. Du musst dann aber eine Erklärung abgeben, dass Du die entsprechende(n) Prüfungsleistung(en) tatsächlich erbracht/bestanden hast und den Leistungsnachweis nachreichen, sobald die Hochschule ihn ausgestellt hat.

1.4      Ich werde in nächster Zeit im Gesundheitswesen, in sozialen Einrichtungen oder in der Landwirtschaft unterstützen und dabei auch Geld verdienen. Was bedeutet das für meinen BAföG-Anspruch?

Der Bundestag hat am 25. März 2020 beschlossen, dass zusätzliche Einkünfte aus Arbeit in den genannten Bereichen ausnahmsweise nicht auf den kompletten Bewilligungszeitraum angerechnet werden, sondern nur auf die Tätigkeitsmonate. Das bedeutet, dass das Einkommen, das Du zum Beispiel mit einem zweimonatigen Job im Krankenhaus verdienst, auch nur für die 2 Monate deinen BAföG-Anspruch mindert. Danach hast Du wieder Anspruch auf dein übliches BAföG – auch dann, wenn Du in den zwei Monaten weit über die über den sonst geltenden Freibetrag hinaus verdient hast. Mehr Infos gibt’s beim BMBF.

1.5      Ich muss bereits BAföG zurückzahlen. Was kann ich tun, wenn ich meiner Zahlungsverpflichtung aktuell nicht mehr nachkommen kann?

Wenn Du Dich bereits in der Rückzahlungsphase deines BAföG-Darlehens befindest, aber wegen Jobverlust, Kurzarbeit oder Auftragsflaute dein momentanes Einkommen nicht mehr ausreicht, der Rückzahlungsverpflichtung nachzukommen, kannst Du einen Antrag auf Freistellung beim Bundesverwaltungsamt stellen. Dieser kann online unter www.bafoegonline.bva.bund.de gestellt werden. Auch wenn Du eigentlich gerade einen Bildungskredit oder das Studienabschlusshilfe-Darlehen gegenüber dem Bundesverwaltungsamt tilgst, kannst Du unter den geltenden Voraussetzungen einen Antrag auf Stundung stellen.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung informiert an dieser Stelle fortlaufend über neue Entwicklungen zur BAföG-rechtlichen Situation im Zusammenhang mit der COVID 19 Pandemie und will zwischenzeitlich geklärte Details ergänzen und die Übersicht aktuell halten.

1.6      Bekomme ich weiterhin Kindergeld?

Solange Du immatrikuliert bleibst und noch nicht die Altersgrenze überschritten hast, wird auch Dein Kindergeld weitergezahlt. Auch dann, wenn die Uni zu hat, es aber noch kein entsprechendes Onlinelehrangebot gibt. Die Familienkassen sind zwar bereits geschlossen, Leistungen wie Kindergeld und Kinderzuschlag werden aber weiterhin ausgezahlt.

1.7      Bei mir wird es jetzt mit dem Geld knapp, was kann ich tun?

Wenn Du aktuell von Job- und/oder Auftragsverlust(en) betroffen oder bedroht bist, schau unbedingt unter den Infos für jobbende Studierende nach. Greifen keine der dort vorgestellten Regelungen (zum Beispiel zu Entgeltfortzahlung, Kündigungsschutz oder Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz) oder sind nicht ausreichend, kann unter Umständen ein Antrag auf Sozialleistungen wie ALG II oder Wohngeld helfen oder auch ein Überbrückungsdarlehn. Wenn es keine andere Möglichkeit gibt, die Finanzierung des Studiums aufrecht zu erhalten, kann ein KfW-Kredit eine Option sein. Beachte aber, dass es sich hier um ein verzinstes Darlehen handelt und Überschuldungsgefahr besteht. Lass Dich dazu am besten beim Studierendenwerk beraten.

1.8      Woher kann ich ein Überbrückungsdarlehen bekommen?

Die meisten Studierendenwerke verfügen über Darlehenskassen. In Not geratene Studierende können darüber zinsfreie Überbrückungsdarlehen oder Hilfen zum Studienabschluss erhalten. Die Höhe des Darlehens richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Jedoch besteht kein Rechtsanspruch auf ein Darlehen und es wird eine Bürgschaft verlangt. Den Antrag auf ein Überbrückungsdarlehen stellst Du bei Deinem örtlichen Studierendenwerk.

1.9      Kann ich finanzielle Unterstützung beim Jobcenter beantragen?

In der Regel haben Studierende keinen Anspruch auf Leistungen aus dem SGB II. Es gibt aber Ausnahmen, zum Beispiel wenn Du bei deinen Eltern wohnst und dem Grunde nach BAföG-berechtigt bist oder wenn Du während des Semesters mehr als 12 Wochen krank bist. In den Fällen können ganz reguläre Leistungen – gegebenenfalls ergänzend – gewährt werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen können aber auch andere Studierende und Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft reguläre Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II beziehen. Dies ist insbesondere in einem Teilzeitstudium möglich oder im Urlaubssemester, wenn die sonst grundsätzlich BAföG-förderungsfähige Ausbildung ruht. Voraussetzung ist, dass Du hilfsbedürftig im Sinne des SGB II bist, also nicht über ausreichend Einkommen und/oder Vermögen verfügst und grundsätzlich erwerbsfähig bist. Auf der Homepage des DGB findest Du ausführlichere Infos über Anspruch und Antragstellung www.jugend.dgb.de/Studium

Ge­ra­de jetzt, wo für vie­le nicht klar ist, wie und in wel­chem Um­fang sie im kom­men­den Se­mes­ter über­haupt stu­die­ren oder Prü­fun­gen ab­le­gen kön­nen, könn­te ein Ur­laubs­se­mes­ter von Vor­teil sein. Da hier ver­schie­de­ne Fak­to­ren ei­ne Rol­le spie­len kön­nen, lass Dich un­be­dingt da­zu be­ra­ten. Er­kun­di­ge Dich vor Ort bei So­zi­al­be­ra­tungs­stel­len, z.B. des ört­li­chen Stu­die­ren­den­werks – vie­le Be­ra­tun­gen ha­ben be­reits auf te­le­fo­ni­sche oder On­li­ne-Be­ra­tung um­ge­stellt.

Bereits bewilligte ergänzende Leistungen für Auszubildende nach § 27 werden weiterhin ausgezahlt. Dies gilt auch für die Leistungen für Kinder von Studierenden (Sozialgeld). Wer von Einkommenseinbußen (zum Beispiel wegen Kurzarbeit oder der Kündigung des Nebenjobs) betroffen ist, sollte dies schnellstmöglich dem zuständigen Jobcenter mitteilen, im Einzelfall können sich dadurch höhere Auszahlbeträge ergeben.

1.10  Kann ich vom Jobcenter ein Härtefalldarlehen bekommen?

§ 27 Absatz 3 SGB II (Leistungen für Auszubildende) sieht vor, dass Leistungen „für Regelbedarfe, […] Bedarfe für Unterkunft und Heizung, […] und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden“ können, wenn der grundsätzliche Leistungsausschluss von Studierenden eine besondere Härte bedeutet. Hier ist bislang nicht abzusehen, ob die Auswirkungen der aktuellen Maßnahmen auf Studierende als besondere Härte anerkannt werden und wenn ja, unter welchen Umständen (zum Beispiel, wenn der Studienabbruch aufgrund der Pandemie droht). Sobald es dazu Genaueres gibt, werden wir an dieser Stelle darüber informieren.
Bis dahin gilt: Ein Antrag kann nicht schaden!

Die Jobcenter sind bis auf weiteres geschlossen und nur noch telefonisch und postalisch erreichbar. Die notwendigen Formulare findet Ihr online. Die Auszahlung von Leistungen soll gewährleistet bleiben und Sanktionen wegen Terminversäumnissen werden ausgesetzt. Termine müsst Ihr aktuell aufgrund der überlasteten Telefonleitungen nicht absagen.

1.11  Was kann ich tun, wenn ich meine Miete nicht mehr zahlen kann?

Wenn deine Einkünfte nicht komplett wegfallen, aber geringer ausfallen, kann Wohngeld in der jetzigen Situation eine Lösung sein. Du hast allerdings grundsätzlich nur dann Anspruch auf Wohngeld, wenn Du keinen Anspruch (mehr) auf BAföG hast oder BAföG nur als Volldarlehen beziehst. Außerdem muss ein bestimmtes Mindesteinkommen nachgewiesen werden, das sich aber ggf. auch durch Darlehen, Erspartem und/oder plausibler Erklärung, wie Du auch von etwas weniger über die Runden kommst, belegen lässt.

Wenn Du aktuell noch einen formalen Anspruch auf BAföG hast, dieses aber zu niedrig ist oder gar Null beträgt (zum Beispiel, weil deine Eltern zu viel verdienen), kannst Du gegebenenfalls über ein Urlaubssemester in den grundsätzlichen Anspruch auf Wohngeld rutschen.

Darüber hinaus fordern Politiker*innen und Interessenverbände bereits unterschiedliche Hilfen für Mieter*innen. Ob und wenn ja welche davon tatsächlich kommen, ist derzeit noch nicht absehbar. Bis dahin: Bevor alle Stricke reißen, überdenke die Möglichkeit des Bezugs von ALG II im Urlaubssemester.

Rund ums Jobben

Arbeitsrechtlich gelten für Werkstudent*innen und Minijobber*innen genau die gleichen Rechte wie auch für alle anderen Beschäftigten im Betrieb. Hier könnt Ihr Euch an den Infos der IG BAU und der DGB orientieren. Diese werden regelmäßig aktualisiert.
Im Detail gibt es aber durch die häufige Prekarität (Befristung, Geringfügigkeit) der Beschäftigung sowie die Besonderheit des sozialversicherungsrechtlichen Status vieler Studierender speziellere Regelungen.

Generell gilt:

Nicht vorschnell einen Aufhebungsvertrag, einen Änderungsvertrag oder Ähnliches unterschreiben oder Kurzarbeit zustimmen. Immer erst bei deiner JAV; deinem Betriebsrat oder der Gewerkschaft beraten lassen!

2.  Werkstudierendenstatus/Sozialversicherung, Entgeltfortzahlung

2.1      Kann ich in den Schließzeiten meiner Hochschule mehr als 20h/Woche arbeiten, ohne den Status "Werkstudierende*r" zu verlieren?

In der vorlesungsfreien Zeit kannst Du grundsätzlich mehr als 20h/Woche arbeiten, ohne dass das Einfluss auf den Werkstudent*innenstatus in der Sozialversicherung hat.

Als vorlesungsfreie Zeit im Sinne der Sozialversicherung gilt die Zeit, in der an deiner Uni/in deinem Bundesland offiziell keine Vorlesungen stattfinden. Das gilt für die Schließzeiten deiner Hochschule also mindestens solange, bis es Lehrangebote (ggf. auch ausschließlich online) gibt. Derzeit beginnt die Vorlesungszeit frühestens am 20.April, in manchen Bundesländern aber auch erst am 05. Mai 2020. Sollte der Semesterstart pandemiebedingt eventuell noch weiter nach hinten verschoben werden, wird damit auch die vorlesungsfreie Zeit ausgedehnt. Welche Regelungen grundsätzlich gelten, kannst Du hier nachlesen.

2.2      Ich bin in meinem Job gerade freigestellt, welche Auswirkungen hat es, wenn ich übergangsweise woanders arbeite?

Wenn Du in einem (oder mehreren) Job(s) gerade unbezahlt freigestellt bist, zählt das Arbeitsverhältnis bei der Sozialversicherung für die Dauer der unbezahlten Freistellung nicht mit. Das bedeutet, dass auch die dort vereinbarte Arbeitszeit für die Dauer der unbezahlten Freistellung nicht in die 20h-Regel hineinzählt.

Entsprechendes gilt auch für Minijobs. Kombinierst Du bereits einen Werkstudierendenjob mit einem 450€-Minijob und willst nun noch einen weiteren Minijob aufnehmen, kann normalerweise nur der zeitlich zuerst aufgenommene als Minijob abgerechnet werden (der zweite wird wie der Werkstudierendenjob verbeitragt). Wenn Du aufgrund der Krise in deinem bisherigen Minijob aber derzeit unbezahlt freigestellt bist, kannst Du im neu aufgenommenen als Minijobber*in abgerechnet werden.

2.3      Ich bekomme wegen der Corona-Krise derzeit keine Schichten in meinem Job, kann ich einfach solange einen anderen Job annehmen?

Wenn Du aktuell einfach nicht eingeteilt wirst und kein Geld bekommst, ist das nicht rechtmäßig. Du hast gegebenenfalls Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen Annahmeverzug (siehe weiter unten unter Nr. 5). Das ist also nicht das gleiche wie eine unbezahlte Freistellung, da Du grundsätzlich noch Anspruch auf Bezahlung hast. Deshalb zählt die vereinbarte Arbeitszeit dort dann auch weiterhin in die 20h-Regel mit hinein.

Den Entgeltanspruch kannst Du gerichtlich geltend machen, wenn sich Deine Arbeitgeber*innen weigern, Dich zu bezahlen. Möchtest Du das nicht, z.B. weil Du Sorge vor einer Kündigung hast, kann es individuell sinnvoll sein, mit Deine*r*m Arbeitgeber*in vorübergehend eine unbezahlte Freistellung zu vereinbaren. Lass Dich im Zweifel bei deiner Gewerkschaft beraten!

Liegt Deine wöchentliche Arbeitszeit wegen angeordneter/genehmigter Kurzarbeit gerade bei Null und hast Du keinen Anspruch auf Kurzarbeiter*innengeld, gilt das Arbeitsverhältnis zwar ebenfalls weiterhin als erhalten, wird aber wie bei der unbezahlten Freistellung in der Sozialversicherung nicht berücksichtigt. Arbeitest Du aufgrund von Kurzarbeit in vermindertem Umfang, ist deine tatsächliche bezahlte Arbeitszeit relevant.

Rund um Entgeltfortzahlung

2.4      Ich stehe in Verdacht an Corona erkrankt zu sein. Was muss ich tun?

Zu allen Fragen rund um Deine Gesundheit und das Verhalten bei Erkrankung oder Virus-Verdacht, möchten wir auf die Anweisungen der örtlichen Gesundheitsbehörden und die Informationen der IG BAU und des DGB für Beschäftigte verweisen.

Generell gilt: Du darfst nicht einfach der Arbeit fernbleiben! Auch in der Corona-Krise brauchst Du dafür ein ärztliches oder behördliches Attest (Krankenschein). Bist Du auf Grund von Krankheit arbeitsunfähig gilt aber auch wie für alle anderen Beschäftigten ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen. Wie Du bei einer Krankmeldung generell rechtlich korrekt vorgehst, kannst Du hier beim DGB Rechtschutz nachlesen.

Achtung!

Für diejenigen von Euch, die eine leichte Erkrankung der oberen Atemwege haben, ist hier eine Info, die überfüllte Arztpraxen verhindert: befristet bis zum 23. Juni 2020 ist es jetzt möglich, sich für bis zu 14 Tage telefonisch krankschreiben zu lassen. Nutzt das, bleibt zuhause und werdet schnell wieder gesund!

2.5      Ich kann wegen Betriebsschließung gar nicht mehr oder nur noch weniger arbeiten. Muss mein*e Arbeitgeber*in mich weiterbezahlen?

Ja! Genauso wie die Arbeitgeber*innen auch nicht einfach aufhören können andere Betriebskosten (Miete, Versicherungen oder ähnliches) zu zahlen, können sie auch nicht einfach aufhören ihre Beschäftigten zu bezahlen. Generell trägt das betriebliche Risiko der*die Arbeitgeber*in, nicht die Arbeitnehmer*innen. Das heißt, solange Arbeitnehmer*innen prinzipiell ihre Arbeitskraft anbieten, haben sie ein Recht auf Beschäftigung und Bezahlung. Wenn der*die Arbeitgeber*in die Arbeitskraft nicht annimmt, so gerät sie*er in Annahmeverzug und ist weiterhin verpflichtet, Lohn zu zahlen (§ 615 BGB). Auch eine Anordnung von Urlaub oder auch die Anweisung, Überstunden abzubauen geht nicht ohne weiteres. Und auch wenn Beschäftigte aufgrund von Krankheit nicht arbeiten können, dann haben sie – wie immer – nach wie vor Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu 6 Wochen.

Ob und inwiefern der Betrieb sich nun wiederum Entschädigungen nach Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom Staat holen kann, ist nicht die Sorge der Beschäftigten. Denn grundsätzlich gilt: die konkrete Auszahlung des Gehalts erfolgt weiterhin über den Betrieb. Nur falls dieser sich weigert kannst Du unter Umständen auch selbst versuchen, direkt eine Entschädigung nach IfSG zu bekommen. Zuständig für entsprechende Anträge sind je nach Bundesland entweder das Gesundheitsamt oder eine andere Landesbehörde. In Berlin ist zum Beispiel die Senatsverwaltung für Finanzen zuständig, in NRW die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe oder in Bayern die jeweiligen Regierungen der Bezirke zuständig.

2.6      Was gilt, wenn ich sonst nach Stunden bezahlt werde oder bei schwankenden Arbeitszeiten?

Bei schwankenden Arbeitszeiten und flexiblen Arbeitstagen liegt wahrscheinlich Arbeit auf Abruf vor. Aber auch dann muss eine wöchentliche und tägliche Arbeitszeit vereinbart sein – die entsprechend bezahlt werden muss. Ist keine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart, gilt bei Arbeit auf Abruf laut Gesetz eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart (Auffangregel).

Ist die tatsächliche regelmäßige Arbeitszeit oder die mündlich vereinbarte Arbeitszeit ermittelbar, gilt selbstverständlich diese für die Berechnung deines Entgeltfortzahlungsanspruchs. Von der wöchentlich vereinbarten Arbeitszeit darf nur in einem bestimmten Rahmen – maximal 20% weniger und maximal 25% mehr – abgewichen werden. Das heißt: selbst wenn es eine zulässige Vereinbarung über ein Arbeitszeitkonto und ggf. Minusstunden gibt, musst Du mindestens für die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit minus 20% bezahlt werden.

Wenn Deine Arbeitszeit sehr unregelmäßig war, errechnet sich Dein Entgeltfortzahlungsanspruch nach §615 BGB auf Basis Deiner durchschnittlichen Arbeitszeit. Dabei sieht das Gesetz selbst keine genauere Definition vor.

Für die Entgeltfortzahlung bei Krankheit gilt bei schwankenden Arbeitszeiten der Durchschnittswert der letzten drei Monate und bei der Berechnung des Urlaubsentgelts die letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn, so dass davon ausgegangen werden kann, dass sich die Berechnung im Fall der Entgeltfortzahlung nach §615 BGB ähnlich gestaltet.

Wenn regelmäßig eine feste Wochenarbeitszeit an festen Tagen gearbeitet wird, so handelt es sich nicht um Arbeit auf Abruf und es gilt für die Lohnfortzahlung die vereinbarte Wochenarbeitszeit.

2.7      Ich habe ein Kind, das ich jetzt zu Hause betreuen muss. Habe ich Anspruch auf Lohnfortzahlung oder anderweitige Unterstützung?

Für Beschäftigte, die in "systemrelevanten" Berufen arbeiten (zum Beispiel in Gesundheit, Pflege, Lebensmittelmärkte, ÖPNV…) bieten zahlreiche Länder und Kommunen die Option, von einer Notfallbetreuung Gebrauch zu machen.

Ansonsten sind auch Studierende arbeitsrechtlich reguläre Arbeitnehmer*innen, insofern gelten die Regelungen und Empfehlungen die die IG BAU und der DGB unter "10. Wie steht es um meine Arbeit und meinen Lohn, wenn aufgrund des Corona-Virus der Kindergarten oder die Schule meines Kindes geschlossen hat? Kann ich dann zu Hause bleiben und bekomme ich weiterhin mein Geld?" ausführt.

3.  Kündigung

3.1      Darf ich einfach gekündigt werden?

Kündigungen von normalen Arbeitsverträgen sind zwar prinzipiell möglich, in jedem Fall gilt aber:

  • nur schriftlich (mündlich, oder auch elektronisch z.B. per Mail ist nicht gültig)
  • es gelten außerhalb der Probezeit Kündigungsfristen von mindestens vier Wochen zum Monatsende oder zur Monatsmitte (bei längerer Beschäftigung oder anderen Vereinbarungen im Arbeits- oder Tarifvertrag gelten ggf. längere Fristen)
  • In der Probezeit bis zu 6 Monaten (die vertraglich vereinbart sein muss!) gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen
  • Bei Beschäftigung über 6 Monate und einer Betriebsgröße ab zehn Vollzeit-Arbeitnehmer*innen greift zusätzlich das Kündigungsschutzgesetz, d.h. es sind Kündigungen nur mit Gründen möglich. Das schließt leider zwar auch betriebsbedingte Kündigungen aus dringenden betrieblichen Erfordernissen ein, es muss aber zumindest entsprechend begründet werden und es muss eine soziale Auswahl, d.h. eine Abwägung zwischen der Schutzbedürftigkeit verschiedener Arbeitnehmer*innen, erfolgen. Ihr könnt verlangen, diese Gründe zu erfahren. Ob und unter welchen Bedingungen die Corona-Pandemie derzeit plausible Kündigungsgründe liefert, könnt Ihr beim DGB-Rechtsschutz nachlesen.
  • Befristete Arbeitsverträge können nur gekündigt werden, wenn dies im Arbeitsvertrag geregelt ist (§15 TzBfG). Auch hier gilt aber: Minimum vier Wochen.
  • Bei betriebsbedingten Kündigungen gibt es eventuell darüber hinaus einen an der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses orientierten Anspruch auf Abfindung.

Eine Änderungskündigung wird vor, bei oder nach der Kündigung angeboten, um einen neuen Arbeitsvertrag mit geänderten Bedingungen zu unterzeichnen. Arbeitgeber*innen könnten also kündigen und dabei quasi einen neuen Vertrag mit weniger Stunden anbieten. Die*der Arbeitnehmer*in kann den neuen Arbeitsvertrag unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung nicht dem Kündigungsschutzgesetz widerspricht - und später noch klagen.

3.2      Ich wurde gekündigt, was tun?

Das Wichtigste ist: schnell reagieren und die Kündigung durch die Gewerkschaft oder (für Nicht-Mitglieder) anwaltlich prüfen zu lassen. Wenn Ihr gegen die Kündigung vorgehen wollt muss dies nämlich innerhalb von 3 Wochen beim Arbeitsgericht geschehen.

4.  Kurzarbeit

4.1      In meinem Betrieb wurde Kurzarbeit angeordnet. Was heißt das für mich?

Kurzarbeit bedeutet, dass die Arbeitszeit (und entsprechend auch der Lohn) herunter- oder gar ganz ausgesetzt werden. Die Idee von Kurzarbeit ist, Arbeitsverhältnisse trotz Krisen zu erhalten. Wer unter Kurzarbeit fällt, dessen Arbeitsverhältnis bleibt erhalten.

4.2      Haben (Werk-)Studierende und Minijobber*innen Anspruch auf Kurzarbeiter*innen-Geld?

Studierende, welche im Status "Werkstudent*in" gemeldet sind und auch Minijobber*innen haben derzeit kein Anrecht auf Kurzarbeiter*innen-Geld. Hintergrund ist, dass sie aufgrund des Status keine Beiträge in der Arbeitslosenversicherung einzahlen. Das trifft in der Regel auf alle erwerbstätigen Studierenden zu, die regelmäßig nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten.

Diejenigen Studierenden, die voll sozialversicherungspflichtig gemeldet sind, gelten in der Sozialversicherung als reguläre Beschäftigte und haben dementsprechend nach den gleichen Regeln wie alle anderen Arbeitnehmer*innen Anspruch auf Kurzarbeiter*innen-Geld. Das trifft grundsätzlich auf erwerbstätige Studierende zu, die regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten.

4.3      Darf mein*e Arbeitgeber*in Kurzarbeit einseitig anordnen?

Nein. Kurzarbeit bedarf der Zustimmung durch die Personalvertretung (Betriebs- oder Personalrat). In betriebsratslosen Betrieben bedarf Kurzarbeit grundsätzlich der Zustimmung der einzelnen Arbeitnehmer*innen. Zum Teil ist die Zustimmung bereits im Arbeitsvertrag vereinbart. In dem Fall kann der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen.

Gibt es diese Vereinbarung zur Kurzarbeit im Arbeitsvertrag nicht, muss der Arbeitgeber der Anzeige zur Kurzarbeit eine Einverständniserklärung aller von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten beifügen. Wenn es einen Betriebsrat gibt, sprecht diesen an, sodass dieser nicht gegen Euren Willen für Euch in Kurzarbeit einwilligt.

Wer seine Bindung an den Betrieb längerfristig auf sicherere Füße stellen möchte und vorübergehend auf das ganze Gehalt / einen Teil des Gehalts (falls keine 100% Kurzarbeit angekündigt ist) verzichten kann, für den*die kann es sinnvoll sein, in Kurzarbeit einzuwilligen.

Allen anderen raten wir, in der Regel Kurzarbeit individuell nicht zuzustimmen, wenn sie sich nicht anders versorgen können. Es droht dann zwar die Änderungskündigung (s.o.), aber dann seid Ihr wenigstens erst einmal für mindestens vier Wochen abgesichert.

4.4      Was passiert, wenn ich Kurzarbeit nicht zustimme?

Wenn Dein Betriebsrat der Kurzarbeit für alle Beschäftigten zustimmt, dann gilt dies leider auch für diejenigen Beschäftigten, die in der Sozialversicherung als Werkstudierende oder Minijobber*innen gemeldet sind. Sie sollten deshalb ihren Betriebsrat bitten, der Kurzarbeit nur für alle voll sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zuzustimmen, nicht aber für Werkstudis und Minijobber*innen.

Ansonsten ist die Folge, für diejenigen, die nicht zustimmen, dass zunächst ein Recht darauf besteht, weiter beschäftigt und auch dementsprechend weiter bezahlt zu werden. Solange Arbeitnehmer*innen prinzipiell ihre Arbeitskraft anbieten, haben sie ein Recht auf Beschäftigung und Bezahlung. Wenn der*die Arbeitgeber*in die Arbeitskraft nicht annimmt, so gerät er in Annahmeverzug und ist weiterhin verpflichtet, Lohn zu zahlen (§ 615 BGB).

Es ist dann aber nach wie vor möglich, dass ein*e Arbeitgeber*in eine Kündigung bzw. eine Änderungskündigung (zum Beispiel eine Änderung der vereinbarten Arbeitsstunden) ausspricht. Diese geht aber natürlich nicht von heute auf morgen (s.o.).

5.  Selbstständigkeit

5.1      Ich bin selbständig und meine Veranstaltungen, Seminare, Einsätze wurden abgesagt. Habe ich Anspruch auf Ausfallhonorar?

Grundsätzlich solltest Du als erstes die Honorarregelungen im Auftrag prüfen. Generell empfiehlt es sich, wo möglich entsprechende Regelungen für Ausfälle zu vereinbaren.

Wer einer behördlich angeordneten Quarantäne unterliegt hat ggf. Entschädigungsansprüche orientiert am Durchschnittsgewinn des Vorjahres aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) §§ 28ff, § 56. Informationen dazu erhältst Du regional bei den Gesundheitsämtern. Für eine Geltendmachung gilt eine Frist von drei Monaten.

Es ist Auftraggeber*innen außerdem auch möglich bis auf Weiteres die vereinbarten Honorare fortzuzahlen und sich rein vorsorglich einen Rückzahlungsanspruch einzuräumen, falls Kompensationszahlungen anderweitig geleistet werden.

Darüber hinaus haben sowohl die meisten Länder als auch der Bund Hilfen in Form von Zuschüssen und Darlehen für Solo-Selbstständige beschlossen, zum Beispiel spezielle Hilfskredite über die KfW. Dies betrifft auch vorübergehende Änderungen im Insolvenzrecht und einen einfacheren Zugang zum ALG II durch den Wegfall der Vermögensprüfung. Mehr Infos dazu gibt es beim Bundesfinanzministerium.

Insgesamt gilt: Hier ist noch viel im Fluss. Die Selbstständigen in ver.di stellen einen derzeit laufend aktualisiert einen Infopool zur Verfügung.

6.  Studium

Der Semesterbeginn ist in allen Bundesländern verschoben worden (mind. auf den 20. April). Mit Prüfungen wird recht unterschiedlich verfahren. Von abgesagt, über Online-Prüfungen bis Präsenzprüfungen bis maximal drei Personen im Raum erlaubt. Eine Übersicht, wie Hochschulen aktuell Prüfungen und Lehre organisieren findest Du beim fzs ( https://www.fzs.de/2020/03/17/uebersicht-hochschulen-umgang-mit-corona-virus/).

6.1      Im Sommersemester wollte ich ein Pflichtpraktikum absolvieren. Geht das jetzt noch?

Es gibt hier keine allgemeingültigen Regeln. Studienbegleitende Pflichtpraktika, die nicht an der Universität stattfinden, scheinen weitestgehend weiter fortgeführt werden zu können. Informiere Dich dazu am besten direkt bei deiner Hochschule. Die Fortführung liegt jedoch im Ermessen des*der Praktikumsgeber*in.

6.2      Ich habe fürs Sommersemester ein Auslandssemester/-praktikum geplant. Was gilt hier?

Die BAföG-Förderung bleibt bis auf weiteres erhalten, auch wenn Einreisesperren die Aufnahme des Auslandssemesters verhindern. In zahlreichen Ländern wurde der Lehrbetrieb allerdings eingestellt. Einige Staaten haben pandemiebedingte Einreisebeschränkungen verhängt. Länder mit eingestelltem Hochschulbetrieb sind z.B. Österreich, Griechenland, Italien, Japan, Frankreich und Spanien.

6.3      DAAD-Stipendien und Erasmus

Bei Stipendiat*innen aus Deutschland, die sich im Ausland befinden, sind Rückreisen möglich und auch erstattbar. Der DAAD nimmt weiterhin Bewerbungen auf laufende Ausschreibungen für das Wintersemester entgegen. Darüber entschieden wird entsprechend der Unterlagenlage oder in Videokonferenzen.

Programme für internationale Stipendiat*innen, die einen Start des Aufenthalts noch im laufenden Sommersemester vorsehen (Hochschulsommerkurse, RISE-Forschungspraktika, IAESTE etc.) werden für diesen Durchgang ausgesetzt.

Für Erasmus-Studierende gilt, dass bei Änderungen der Reisepläne (Rückkehr, Absage) für Länder mit Coronafällen die Kosten bis zur Höhe des vorher vereinbarten Gesamtstipendiums erstattet werden können. Da die meisten Hochschulen im Erasmus-Raum geschlossen haben, sollen sich Erasmus-Geförderte an ihre Heimathochschule wenden.

Auf https://jugend.dgb.de/studium/beratung kannst Du Dich jederzeit an unsere Online-Berater*innen wenden, wenn Du Probleme oder Fragen hast. Schnell, unbürokratisch, anonym und kostenlos.

6.4      Bekomme ich Studiengebühren zurückerstattet, wenn meine Hochschule geschlossen ist?

Ob Studiengebühren zurückverlangt werden können, ist einzelfallabhängig zu prüfen. Bei privaten Hochschulen gelten zivilrechtliche Regelungen, bei öffentlichen Hochschulen greift in der Regel das Verwaltungsrecht. Insbesondere im Zivilrecht kommt es auf die konkrete vertragliche Vereinbarung an.

Ob es sich lohnt, sich für eine Rückerstattung von Studiengebühren einzusetzen, ist unklar. Es kann zwar durchaus sein, dass die Hochschule Dir einen Teil zurückzahlen muss – insbesondere, wenn sie nicht für Alternativangebote, wie Online-Kurse oder Webinare sorgen kann. Fraglich ist aber, ob Dir das tatsächlich etwas nützt, wenn Du dann am Ende deswegen länger zahlen musst, weil die Studienzeit verlängert wird.

6.5      Welche Regelungen gelten aktuell für duale Studiengänge?

Hier kommt es maßgeblich darauf an, welcher Art des dualen Studiums Du nachgehst. Dual Studierende in ausbildungsintegrierten Studiengängen können sich zu Fragen rund um den betrieblichen Teil ihrer Ausbildung in den FAQs für Auszubildende informieren.

Für praxisintegrierte Studiengänge gibt es keine allgemeingültigen Regelungen. Manchmal ist der Vertrag zwischen Unternehmen und dual Studierenden ein mehr oder weniger normaler Arbeitsvertrag, manchmal sind die Praxisphasen aber eher mit Pflichtpraktika vergleichbar, so dass sonst übliche arbeitsrechtliche Regelungen nicht greifen. Hier geben die konkreten Verträge zwischen Studierenden, Arbeitgeber*innen und Hochschule Aufschluss.

Was passiert, wenn die Lehrveranstaltungen an der Hochschule ausfallen, hängt im dualen Studium von der Vertragslage bzw. von der Studienordnung ab. Es kann durchaus zulässig sein, wenn du als dual Studierende*r trotz Hochschulschließungen in den Betrieb musst.