Die Gefährdungsbeurteilung
Aber: Es gibt eine gesetzliche Grundlage für die Sicherheit am Arbeitsplatz und das ist die Gefährdungsbeurteilung.
Die rechtliche Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung ist das Arbeitsschutzgesetz. Darin steht unter § 4 Nr. 1: „Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst geringgehalten wird.“
Infolge der Umsetzung der europäischen Rahmenrichtlinie zum Arbeitsschutz trat in Deutschland 1996 das Arbeitsschutzgesetz in Kraft. Es ist sozusagen das Grundgesetz des Arbeitsschutzes in Deutschland.
Eine zentrale Anforderung des Arbeitsschutzgesetzes ist die Durchführung einer sogenannten Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber ist hiermit verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz zu sorgen. Arbeitsschutz ist immer „Chefsache“!
Was muss in einer Gefährdungsbeurteilung stehen?
Es geht immer nach dem sogenannten TOP System:
Nach dem Arbeitsschutzgesetz müssen Gefahren immer direkt an der Quelle beseitigt oder entschärft werden.
Wo dies nicht alleine zum Ziel führt, müssen ergänzende organisatorische und personenbezogene Maßnahmen durchgeführt werden und zwar in folgender Reihenfolge:
T wie Technische Maßnahmen,
etwa Lichtschranken an bewegliche Teile oder die Kapselung einer Lärmquelle.
O wie Organisatorische Maßnahmen,
etwa die Beschränkung von Arbeitszeiten mit hoher körperlicher Belastung, Bildschirmpausen und ähnliches.
P wie Personenbezogene Maßnahmen,
etwa die arbeitsmedizinische Vorsorge oder die Bereitstellung einer persönlichen Schutzausrüstung.
Wie führe ich eine Gefährdungsbeurteilung durch?
1. Ermittlungen von Gefährdungen
Beispiele wären:
- Gefahr durch herabfallende Teile (mögliche Lösung: Stellung von Helmen).
- Gefahr durch aktinische Keratosen (Heller Hautkrebs) (mögliche Lösungen: Arbeiten im Schatten, Stellung von UV-Shirts).
⇒ Aktuell haben wir eine neue Gefährdung mit dem Namen „Corona“, mögliche Lösungen wären in diesem Fall: Homeoffice, Abstand halten und so weiter.
2. Beurteilung der Gefährdungen
Hier stellt sich die Frage: Wo ist Handlungsbedarf dringend erforderlich?
Beispiel „Corona“: Ich habe sieben Personen, die zur Baustelle müssen und nur einen Bulli.
Dringlichkeit wäre in diesem Fall: Sofortiger Handlungsbedarf, da eine Fahrt mit sieben Personen zum jetzigen Zeitpunkt verboten ist.
Konsequenzen der Gefährdungsbeurteilung wären:
1. Festlegung von konkreten Arbeitsschutzmaßnahmen
Beim Beispiel Corona: Den Beschäftigten eine Anweisung zur Besetzung der Fahrzeuge geben, bei der ein Abstand von 150 Zentimetern eingehalten werden kann.
2. Überprüfen der Durchführung und der Wirksamkeit der Maßnahme
Machen meine Mitarbeiter*innen das was ich ihnen angeordnet habe?
Zum Beispiel: Tragen sie bei angeordneter Helmpflicht tatsächlich alle Helme?
Die Gefährdungsbeurteilung ist ein wichtiges Instrument im Arbeitsschutz. Wer sich die Zeit für sie nimmt, kann viele Unfälle vermeiden.
Nach den Zahlen der BG BAU gab es 2019 rund 106 660 Arbeitsunfälle im Organisationsbereich der BG BAU.
Unterschiedlichen Arbeiten sorgen dafür, dass auch die Gefährdungen variieren.
Etwa in der Gebäudereinigung:
Hier stehen Hautkrankheiten an der Spitze der Berufskrankheiten, denn viele Reinigungsarbeiten belasten die Haut. Schon regelmäßige Feucht- und Nassarbeit kann zu Hautschäden führen.
Hier kommt wieder die Gefährdungsbeurteilung ins Spiel:
Gefahr durch Feucht- und Nassarbeit (mögliche Lösung: Schutzhandschuhe tragen und Hautschutzmittel zur Verfügung stellen, das tragen von Schutzhandschuhen verhindern, dass Reinigungslösungen auf die Haut einwirken. Hautschutzmittel tragen zum weiteren Schutz der Haut bei.)
In den einzelnen Branchen gibt es viel zu tun. Lasst uns damit beginnen!
Es sind nicht immer Regeln und Vorschriften vorhanden, auf die der Arbeitgeber zurückgreifen kann. Sein Job ist es, alles dafür zu tun, damit seine Mitarbeiter gesund wieder zur ihrer Familie zurückkehren – und dabei spielt die Wirtschaftlichkeit (hoffentlich!) keine Rolle.
Arbeits- und Gesundheitsschutz sind kein Luxus sondern ein Grundrecht!