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Europäischer Gerichtshof: Deutsche Mitbestimmung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar

Europa
© IG BAU
28.07.2017
Internationales

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat am 18. Juli 2017 sein Urteil in der Sache Erzberger gegen die TUI AG gefällt. Demnach verstößt der „Ausschluss der außerhalb Deutschlands beschäftigten Arbeitnehmer eines Konzerns vom aktiven und passiven Wahlrecht bei den Wahlen der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der deutschen Muttergesellschaft […] nicht gegen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer.“

Herr Konrad Erzberger ist Anteilseigner der TUI AG. Er wendete sich vor den deutschen Gerichten gegen die Zusammensetzung des Aufsichtsrats dieser Gesellschaft. Herr Erzberger machte geltend, dass das deutsche Gesetz über die Unternehmensmitbestimmung das Unionsrecht verletze, da es vorsehe, dass nur die in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer des Konzerns die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat wählen könnten und in den Aufsichtsrat wählbar seien.

Nach seiner Ansicht verstößt dies gegen das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Beschäftigte bei einer Tochtergesellschaft der TUI-Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat – bei denen es sich in der Regel nicht um deutsche Staatsangehörige handelt – dürften an der Zusammensetzung des Aufsichtsrats der TUI AG nicht mitwirken. Darüber hinaus sei der Verlust der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat bei einer Versetzung in einen anderen Mitgliedstaat geeignet, die Arbeitnehmer davon abzuhalten, von der Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch zu machen.

In diesem Zusammenhang hat das Kammergericht Berlin beschlossen, den EuGH zur Vereinbarkeit des deutschen Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer mit dem Unionsrecht zu befragen. Der EuGH hat dieses nun bejaht und erklärt, die Mitbestimmung sei mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Das abschließende Urteil muss nun das Kammergericht Berlin sprechen.

EuGH-Pressemitteilung:
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2017-07/cp170081de.pdf

Urteil C-566/15
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=192888&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=260735