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Europäischer Gerichtshof: Deutsche Mitbestimmung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar
28.07.2017
Internationales
Herr Konrad Erzberger ist Anteilseigner der TUI AG. Er wendete sich vor den deutschen Gerichten gegen die Zusammensetzung des Aufsichtsrats dieser Gesellschaft. Herr Erzberger machte geltend, dass das deutsche Gesetz über die Unternehmensmitbestimmung das Unionsrecht verletze, da es vorsehe, dass nur die in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer des Konzerns die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat wählen könnten und in den Aufsichtsrat wählbar seien.
Nach seiner Ansicht verstößt dies gegen das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Beschäftigte bei einer Tochtergesellschaft der TUI-Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat – bei denen es sich in der Regel nicht um deutsche Staatsangehörige handelt – dürften an der Zusammensetzung des Aufsichtsrats der TUI AG nicht mitwirken. Darüber hinaus sei der Verlust der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat bei einer Versetzung in einen anderen Mitgliedstaat geeignet, die Arbeitnehmer davon abzuhalten, von der Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch zu machen.
In diesem Zusammenhang hat das Kammergericht Berlin beschlossen, den EuGH zur Vereinbarkeit des deutschen Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer mit dem Unionsrecht zu befragen. Der EuGH hat dieses nun bejaht und erklärt, die Mitbestimmung sei mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Das abschließende Urteil muss nun das Kammergericht Berlin sprechen.
EuGH-Pressemitteilung:
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2017-07/cp170081de.pdf
Urteil C-566/15
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=192888&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=260735
Nach seiner Ansicht verstößt dies gegen das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Beschäftigte bei einer Tochtergesellschaft der TUI-Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat – bei denen es sich in der Regel nicht um deutsche Staatsangehörige handelt – dürften an der Zusammensetzung des Aufsichtsrats der TUI AG nicht mitwirken. Darüber hinaus sei der Verlust der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat bei einer Versetzung in einen anderen Mitgliedstaat geeignet, die Arbeitnehmer davon abzuhalten, von der Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch zu machen.
In diesem Zusammenhang hat das Kammergericht Berlin beschlossen, den EuGH zur Vereinbarkeit des deutschen Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer mit dem Unionsrecht zu befragen. Der EuGH hat dieses nun bejaht und erklärt, die Mitbestimmung sei mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Das abschließende Urteil muss nun das Kammergericht Berlin sprechen.
EuGH-Pressemitteilung:
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2017-07/cp170081de.pdf
Urteil C-566/15
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=192888&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=260735