Fragezeichen
(Bild: Matt Walsh / Unsplash)
17.02.2022
Bildung / Mitbestimmung

Die wichtigsten Infos zum Ablauf einer Bertriebsratswahl fasst dieses FAQ zusammen. Jetzt lesen, wählen gehen und mitbestimmen!

1. Wofür ist ein Betriebsrat da – und was bringt er uns?

Ihr findet die Gehaltsunterschiede in eurem Betrieb unfair? Die Pausenzeiten liegen extrem ungünstig? Ihr würdet euch gerne weiterbilden, aber es fehlen die passenden Angebote? Bei solchen Themen ist es für einzelne Beschäftigte schwer, wenn nicht unmöglich, allein etwas zu bewegen. Genau dafür ist der Betriebsrat mit seinen gesetzlich verbrieften Mitbestimmungsrechten da: Ob Lage der Arbeitszeit, Urlaubsplanung oder Arbeitsorganisation – es gibt eben Fragen, die nicht jede*r einzeln mit dem Arbeitgeber aushandeln und durchsetzen kann.

Der Betriebsrat kann die Arbeitsbedingungen für die Kolleg*innen wesentlich verbessern. Zum Beispiel, wenn es um betriebliche Arbeitszeit und Überstunden, um die Fort- und Weiterbildung oder um Zulagen, Prämien und Boni geht. Er setzt sich dafür ein, dass Arbeitnehmer*innen nicht diskriminiert werden. Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber (der Geschäftsführung).

2. Wer "startet" den Wahlvorgang?

Gibt es in einem Betrieb bereits einen Betriebsrat, "bestellt" der alte Betriebsrat zehn Wochen vor Ende seiner Amtszeit einen Wahlvorstand. Er benennt also – mit deren Zustimmung – Kolleg*innen, die im Wahlvorstand mitarbeiten.

In einem Betrieb, der zu einem Unternehmen mit Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat gehört, kann der Wahlvorstand auch vom Gesamt- oder Konzernbetriebsrat bestellt werden.

Aber auch in den Betrieben, in denen es noch keinen Betriebsrat gibt, ist das "Starten" der Wahl eigentlich ganz einfach: Ihr braucht dafür insgesamt nur drei Beschäftigte. Diese drei Beschäftigten können zu einer Betriebsversammlung, beziehungsweise Wahlversammlung einladen. Auf dieser Versammlung wird dann ein Wahlvorstand gewählt, der die eigentliche Wahl organisiert und durchführt.

Und schon startet der Prozess, an dessen Ende ein gewählter Betriebsrat steht. Es ist übrigens nicht so, dass auf der Betriebsversammlung darüber abgestimmt werden kann, ob es einen Betriebsrat geben soll oder nicht. Die Einladung zu der (Wahl-)Versammlung ist bereits der erste Schritt des Verfahrens und der Wahlprozess somit gestartet.

Wenn es in einem Betrieb noch keinen Betriebsrat gibt, wird der Wahlvorstand, wie gesagt, in einer Betriebsversammlung gewählt. Zu dieser Versammlung können mindestens drei Beschäftigte oder die Gewerkschaft einladen. Hier gibt es sieben Tipps zur Betriebsratsgründung.

3. Wer wählt bei der Betriebsratswahl wen?

    • In Betrieben mit mindestens fünf Beschäftigten werden Betriebsräte gewählt. So steht es gleich in §1 des Betriebsverfassungsgesetzes.
    • Finden in einem Betrieb Betriebsratswahlen statt, sind laut Betriebsverfassungsgesetz "alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben" wahlberechtigt.
    • Sie wählen die Betriebsratsmitglieder, die ebenfalls Beschäftigte des Betriebes sind – also echte Vertreter*innen der Belegschaft.
    • Jede*r Beschäftigte, der*die 18 Jahre alt ist und dem Betrieb, dem Unternehmen oder dem Konzern seit mindestens sechs Monaten angehört, kann sich zur Wahl stellen. Eine Ausnahme wird gemacht, wenn der Betrieb noch keine sechs Monate existiert. Kandidieren dürfen natürlich auch Mitglieder des Wahlvorstands.

4. Wie wird gewählt?

Bei Betriebsratswahlen gibt es ein normales Wahlverfahren und ein vereinfachtes (einstufiges oder zweistufiges) Wahlverfahren. Das vereinfachte Wahlverfahren wird in Betrieben mit 5 bis 100 Beschäftigten angewendet. In Betrieben mit 101 bis 200 Beschäftigten kann ebenfalls das vereinfachte Wahlverfahren angewendet werden, wenn das entsprechend mit dem Arbeitgeber vereinbart wird.

Normales Wahlverfahren

Das normale Wahlverfahren läuft in etwa in folgenden Schritten ab:

  • Der Wahlvorstand legt eine Liste der Wahlberechtigten aus (Wählerliste) und hängt ein Wahlausschreiben sowie eine Wahlordnung aus.
  • Anschließend können Wahlvorschläge eingereicht werden.
  • Der Wahlvorstand prüft die eingegangenen Wahlvorschläge und legt die Reihenfolge der Vorschläge/Vorschlagslisten fest (gegebenenfalls per Losverfahren).
  • Dann hängt der Wahlvorstand die gültigen Vorschläge/Vorschlagslisten aus.
  • Frühestens eine Woche später wird gewählt. Noch am Wahltag findet die Stimmauszählung statt. Die Gewählten werden benachrichtigt und das Wahlergebnis wird durch den Wahlvorstand bekannt gegeben.
  • Innerhalb einer Woche nach dem letzten Tag der Stimmabgabe (Wahltag) lädt der Wahlvorstand die Gewählten zur ersten, konstituierenden Sitzung des Betriebsrats ein.

Bei all diesen Schritten müssen bestimmte gesetzliche Fristen unbedingt eingehalten werden. Im schlimmsten Fall kann die Wahl durch Fehler bei den Fristen sogar ungültig sein. Deshalb empfiehlt es sich, Betriebsratswahlen mit Unterstützung und Beratung der zuständigen Gewerkschaft durchzuführen – ganz besonders für unerfahrenere Wahlvorstände oder wenn erstmals in einem Betrieb gewählt wird. Wir unterstützen unsere Mitglieder bei den Betriebsratswahlen. Deshalb: Mitglied werden!

Wahlleitfäden könnt Ihr (nachdem Ihr Euch eingeloggt habt) hier herunterladen – sowohl für das normale als auch für das vereinfachte Wahlverfahren.

Vereinfachtes Wahlverfahren

Das vereinfachte zweistufige Wahlverfahren wird nur in Betrieben mit entsprechend wenigen Beschäftigten angewandt, in denen es bis dato noch keinen Betriebsrat gibt. Hier gelten kürzere Fristen als beim normalen Wahlverfahren und die einzelnen Schritte können sich schneller "abhandeln" lassen:

  • In einer ersten Wahlversammlung wird der Wahlvorstand gewählt.
  • Dieser erstellt noch in der Versammlung die Wähler*innenliste und schreibt die Wahl aus.
  • Die Einspruchsfrist beträgt drei Tage.
  • Auch die Wahlvorschläge werden in dieser Versammlung abgegeben und sofort danach veröffentlicht.
  • Sieben Tage später findet eine zweite Versammlung statt, um den Betriebsrat geheim zu wählen.

Das vereinfachte einstufige Wahlverfahren findet dagegen in kleinen Betrieben statt, die schon einen Betriebsrat haben. Der wichtigste Unterschied zum zweistufigen Verfahren ist, dass es hier der amtierende Betriebsrat ist, der den Wahlvorstand bestellt.

5. Wer berät bei der Wahl?

Wenn Ihr Unterstützung bei der Wahl eines Betriebsrats benötigt, wendet Euch an die IG BAU vor Ort. Unsere Fachleute kennen die rechtlichen Grundlagen, die bürokratischen Klippen und wissen aufgrund ihrer Praxiserfahrung auch, was zu tun ist, wenn die*der Chef*in versucht, eine Wahl zu verhindern. Den Gewerkschaften weist das Betriebsverfassungsgesetz eine wichtige Rolle zu. Deswegen können wir unsere Mitglieder im Betrieb aufsuchen.

6. Wann wird ein Betriebsrat gewählt?

Betriebsräte werden grundsätzlich alle vier Jahre im gleichen Zeitraum – von März bis Mai – gewählt. Die nächsten regulären Betriebsratswahlen sind von Anfang März bis Ende Mai 2022. Die Wahlen finden während der Arbeitszeit statt. Wenn Sie noch nicht wissen, wann in Ihrem Betrieb genau gewählt wird, erfahren Sie das bei Ihrem Betriebsrat – entweder persönlich nachfragen oder am "Schwarzen Brett" oder im betrieblichen Intranet nachschauen.

Wenn im Betrieb noch kein Betriebsrat existiert, kann jederzeit eine Wahl durchgeführt werden – nicht nur im Zeitraum März bis Mai 2022.

7. Müssen Arbeitgeber*innen der Betriebsratswahl zustimmen?

Ganz klare Antwort: Nein, das müssen sie nicht.

Es ist ein gesetzliches Recht von Beschäftigten, einen Betriebsrat zu wählen. Arbeitgeber*innen müssen in dieser Frage nicht zustimmen und können auch nicht eingreifen. Mehr noch: Sie dürfen es nicht! Betriebsratswahlen zu behindern oder zu verhindern ist eine Straftat, die sogar mit Gefängnisstrafen geahndet werden kann.

8. Dürfen alle Beschäftigten mitwählen – ohne Ausnahme?

Nahezu. Alle Arbeitnehmer*innen des Betriebes sind wahlberechtigt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Zu den Wahlberechtigten zählen auch die entsprechend alten Auszubildenden, Praktikant*innen, befristet oder teilzeitig Beschäftigten, Aushilfen und auch die Leiharbeitnehmer*innen, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden oder dies geplant ist.

Die Staatsbürgerschaft spielt dabei übrigens keine Rolle: Auch Beschäftigte ohne deutschen Pass können mitwählen. Arbeitnehmer*innen, die keine ausreichenden Deutschkenntnisse haben, werden vom Wahlvorstand in geeigneter Weise unterrichtet.

9. Welche Qualifikationen benötigen Kandidat*innen für den Betriebsrat?

Alle, die sich für die Interessen ihrer Kolleg*innen einsetzen wollen, sind für die Betriebsratswahl qualifiziert. Denn sie bringen die wichtigste Voraussetzung mit: Engagement. Natürlich sollten sich die Betriebsratsmitglieder in den geltenden Gesetzen und Tarifverträgen auskennen. Zumindest sollten sie wissen, wo sie nachschlagen oder wen sie fragen können. Das erfahren sie nach der Wahl in Seminaren, die beispielsweise vom Bildungswerk Steinbach oder dem DGB Bildungswerk angeboten werden. Häufig macht es Sinn, sich die Arbeit zu teilen: Die eine spezialisiert sich zum Beispiel im Arbeitszeitrecht, der andere im Arbeitsschutz.

10. Muss ich für die Betriebsratsarbeit meine Freizeit opfern?

Das Gesetz sagt klar, dass die Betriebsratsarbeit während der Arbeitszeit geleistet wird. Voraussetzung für die Arbeitsbefreiung ist, dass die Tätigkeiten zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich sind. Wer etwas für den Betriebsrat erledigen will, muss sich bei Vorgesetzten abmelden. 

Ab 200 Beschäftigten im Betrieb wird mindestens eine Person für den Betriebsrat vollständig von ihrem Job freigestellt. Diese vollständige Freistellung lässt sich allerdings auch auf mehrere Personen aufteilen, die dann eine Teilfreistellung erhalten.

Nicht immer lassen sich Termine außerhalb der persönlichen Arbeitszeit vermeiden. Zum Beispiel, wenn Teilzeitbeschäftigte eine mehrtägige Schulung besuchen oder die Betriebsratssitzung zu einem Zeitpunkt außerhalb der individuellen Arbeitszeit anberaumt ist. Die zusätzlichen Stunden können Betroffene später ausgleichen oder – falls das nicht möglich ist – sich als Überstunden bezahlen lassen. Die gleiche Regelung gilt auch für den Wahlvorstand.

11. Wie funktioniert das mit der Geschlechterquote?

Durch die Geschlechterquote soll die Gleichstellung von Männern und Frauen im Betrieb gefördert werden. Das Geschlecht, das im Betrieb in der Minderheit ist, muss mindestens seinem Anteil an der Belegschaft entsprechend im Betriebsrat vertreten sein. In einem Betrieb mit 150 Arbeitnehmer*innen, davon 50 Frauen und 100 Männer, müssen im siebenköpfigen Betriebsrat daher mindestens zwei Frauen vertreten sein.

Nicht-binäre Personen werden bei der Ermittlung des Geschlechts in der Minderheit nach aktuellen Stand des Betriebsverfassungsgesetzes außer Acht gelassen. Der Gesetzgeber hat bisher auf eine notwendige Anpassung von Gesetz und Wahlordnung verzichtet.

12. Schadet die Kandidatur meiner Karriere?

Das Gesetz schützt Betriebsratsmitglieder vor beruflichen Nachteilen, auch beim Einkommen. Häufig wird ein Teil des Entgelts als leistungs- oder erfolgsabhängige Prämie gezahlt. Da engagierte Betriebsräte in ihrem eigentlichen Job nicht die gleiche Leistung erbringen können wie andere, bestimmt das Betriebsverfassungsgesetz auch, dass sie nicht weniger Geld bekommen dürfen, als vergleichbare Beschäftigte. Manchmal versuchen Chef*innen, Betriebsratsmitglieder unter Druck zu setzen, indem sie berufliche Konsequenzen androhen. Betroffene können sich in einem solchen Fall an ihre Gewerkschaft wenden und sich mit deren Rechtsschutz auch vor Gericht gegen Repressalien wehren.

13. Darf ich auch während der Elternzeit wählen und kandidieren?

Ja, auch Arbeitnehmer*innen in Elternzeit können den Betriebsrat wählen und sich auch zur Wahl aufstellen lassen. Eine Kandidatur für den Betriebsrat ist möglich, weil man auch während der Elternzeit Betriebsratstätigkeit ausüben kann. Die Mitglieder des Betriebsrates können während der Elternzeit selbst entscheiden, in welchem Umfang sie die Betriebsratstätigkeit neben der Kinderbetreuung ausüben wollen.

14. Darf ich auch während der Altersteilzeit wählen und kandidieren?

Während der aktiven Phase der Altersteilzeit im Blockmodell haben die Beschäftigten die gleichen Rechte zu wählen und sich zur Wahl aufstellen zu lassen wie sonst auch. Mit Beginn der passiven Phase der Altersteilzeit (Freistellungsphase) dürfen sie jedoch weder wählen noch kandidieren.

15. Wer kann Wahlvorschläge einreichen?

Jede*r Wahlberechtigte im Betrieb oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann Kandidat*innen vorschlagen. In Betrieben mit mehr als 20 Wahlberechtigten sind dazu so genannte Stützunterschriften notwendig.

16. Welche Aufgabe hat der Wahlvorstand?

Der Wahlvorstand ist dafür verantwortlich, dass die Betriebsratswahl ordnungsgemäß abläuft:

  • Er erstellt eine Liste aller Wahlberechtigten. Die notwendigen Unterlagen muss ihm der Arbeitgeber zur Verfügung stellen. Die Liste legt er im Betrieb aus und sorgt dafür, dass Beschäftigte, die nicht deutsch sprechen, informiert werden.
  • Er schreibt die Wahl aus. Dazu veröffentlicht er unter anderem Ort und Zeitpunkt von Wahl und Auszählung, die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder und Informationen zu den Wahlvorschlägen.
  • Seine Aufgabe ist es auch, die Mindestquote für das Minderheitengeschlecht zu errechnen, Einsprüche gegen die Wählerliste und die eingereichten Wahlvorschläge zu prüfen.
  • Er beaufsichtigt die Wahl, zählt die Stimmen aus und gibt das Wahlergebnis bekannt.
  • Seine letzte Amtshandlung ist es, zur konstituierenden Sitzung des Betriebsrats einzuladen und die Sitzung bis zur Wahl der oder des Betriebsratsvorsitzenden zu leiten.

17. Wo gibt's Formulare und Musterschreiben?

IG BAU-Mitglieder können unsere Wahlleitfäden hier herunterladen.

18. Was ist, wenn ich am Wahltag nicht im Betrieb bin?

Wer seine Stimme nicht persönlich abgeben kann, kann die Briefwahl beantragen. Er erhält vom Wahlvorstand die erforderlichen Unterlagen und muss nur dafür sorgen, dass sein Wahlbrief rechtzeitig vor der Schließung des Wahllokals beim Wahlvorstand eingeht.

Auch im vereinfachten Verfahren für kleinere Betriebe ist es möglich, schriftlich zu wählen. Wer davon Gebrauch machen will, muss das dem Wahlvorstand spätestens drei Tage vor der Versammlung zur Wahl des Betriebsrats mitteilen und kann seine Stimme dann sogar nachträglich abgeben.

19. Werden bei der Betriebsratswahl einzelne Personen oder eine Liste gewählt?

Wenn nur ein Wahlvorschlag abgegeben wird, stehen einzelne Personen zur Wahl. Man nennt das Persönlichkeits- oder Mehrheitswahl.

Existieren mehrere Kandidat*innenlisten, wird in einer Listen- oder Verhältniswahl über diese Listen abgestimmt.

Im vereinfachten Wahlverfahren für kleine Betriebe ist nur die Persönlichkeitswahl zulässig.

20. Wie ermittelt man die Größe des zu wählenden Betriebsrats?

Für die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder kommt es gemäß § 9 Betriebsverfassungsgesetz auf die "in der Regel" beschäftigten Arbeitnehmer*innen an. "In der Regel" beschäftigt sind die Arbeitnehmer*innen, die normalerweise während des größten Teils des Jahres in dem Betrieb beschäftigt werden.

Maßgebend für die Beschäftigtenzahl ist nicht die durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten innerhalb eines bestimmten Zeitraums, sondern die normale Beschäftigtenzahl, also diejenige Personalstärke, die für den Betrieb im Allgemeinen kennzeichnend ist.

Zunächst werden die Arbeitnehmer*innen gezählt, die am Tag des Wahlausschreibens tatsächlich im Betrieb beschäftigt sind. Nun muss der Wahlvorstand den zukünftig zu erwartenden Beschäftigungsstand einschätzen. Das bedeutet konkret:

  • Aushilfsarbeitskräfte sind mitzuzählen, wenn sie mindestens sechs Monate im Jahr beschäftigt sind.
  • Gekündigte Arbeitnehmer*innen auch, wenn mit der Wiederbesetzung ihrer Arbeitsplätze gerechnet werden kann.
  • Arbeitnehmer*innen, die sich in der Elternzeit befinden, sind dann zu berücksichtigen, wenn für sie nicht bereits eine Vertretung eingestellt worden ist, die ja ihrerseits bei der Ermittlung der tatsächlich Beschäftigten schon berücksichtigt werden musste.
  • Achtung: Personen, die im Rahmen eines Eingliederungsvertrages gemäß § 229 SGB III oder in Ein-Euro-Jobs tätig sind, dürfen nicht mitgezählt werden.

21. Zählen Leiharbeiter*innen bei den Betriebsratswahlen (etwa bei der Berechnung der Größe des Betriebsrats)?

Leiharbeitnehmer*innen werden grundsätzlich mitgezählt, wenn sie auf einem "Dauerarbeitsplatz" eingesetzt werden, das heißt, wenn die Arbeitsstelle mehr als sechs Monate im Jahr existiert und regelmäßig mit Leiharbeitskräften besetzt wird.

22. Müssen Leiharbeiter*innen bereit drei Monate im Betrieb des Entleihers beschäftigt sein, um wählen zu können?

Nein! Es muss am Wahltag lediglich feststehen, dass die überlassenen Arbeitnehmer*innen für länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden sollen. Das aktive Wahlrecht besteht dann bereits am ersten Arbeitstag.

Das ursprüngliche FAQ wurde vom Deutschen Gewerkschaftsbund veröffentlicht. Dort sowie unter igbau.de/bildung-mitbestimmung findet Ihr weitere Informationen und Erfahrungsberichte rund um das Thema Betriebsratswahlen.

Für Beratung und Unterstützung bei der Wahl in Eurem Betrieb ist die IG BAU vor Ort die passende Anlaufstelle.
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