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IG BAU kritisiert Schlussanträge des EuGH-Generalanwaltes: Hohen Sozialschutz bei grenzüberschreitender Leiharbeit sicherstellen

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(Foto: Timon Studler / Unsplash)
12.01.2021
Internationales

Die IG BAU fordert die Richter am Europäischen Gerichtshof (EuGH) auf, den Schlussanträgen des Generalanwaltes in der Rechtssache C-784/19 Team Power Europe nicht zu folgen.

Sollten die Richter den Schlussanträgen folgen, würde dies den Sozialschutz von entsandten Leiharbeitnehmer*innen massiv schwächen. Leiharbeitsunternehmen könnten sich in dem EU-Mitgliedsstaat mit den niedrigsten Sozialrechtsvorschriften alleine mit dem Ziel niederlassen, Beschäftigte zu entleihen und die geltenden Sozialrechtsvorschriften im Zielland zu umgehen. Dies wäre ein Konjunkturprogramm für Briefkastenfirmen und windige Personalvermittler. Das ist das Gegenteil eines sozialen Europas, das einen hohen Sozialschutz für alle Beschäftigte sicherstellen will. Ebenso ist es das Gegenteil eines Binnenmarktes, der europaweit fairen Wettbewerb ermöglicht.

Im vorliegenden Fall hat der EuGH die Frage zu klären, ob ein bulgarischer Leiharbeitnehmer der Firma Team Power Europe mit Sitz in Bulgarien, der an ein deutsches Unternehmen entliehen wird, den bulgarischen oder deutschen Sozialrechtsvorschriften unterliegt. Die bulgarischen Behörden verweigerten die Ausstellung der A1-Bescheinigung und vertreten die Ansicht, dass die bulgarischen Sozialrechtsvorschriften nicht anzuwenden sind, da die Firma Team Power Europe keinen nennenswerten Teil der Tätigkeit in Bulgarien ausübt. Dieser Einschätzung schließt sich die IG BAU an.

Der Generalanwalt sieht eine nennenswerte Tätigkeit bei Team Power Europe in Bulgarien durch Personalauswahl und –vermittlung jedoch gegeben, auch wenn Beschäftigte hauptsächlich ins Ausland entsandt werden. Die IG BAU weist diese laxe Definition des Begriffs "nennenswerte Tätigkeit" entschieden zurück. Der Umsatz der Leiharbeitsfirma wird an dem Ort erbracht, an dem entliehene Beschäftigte eingesetzt werden. Wenn ein Unternehmen aus Bulgarien Beschäftigte quasi ausschließlich mit dem Ziel einstellt, sie nach Deutschland zu entsenden, dann findet keine nennenswerte Tätigkeit in Bulgarien statt. Folglich müssen die Beschäftigten auch den Sozialrechtsvorschriften in Deutschland unterliegen.

Die IG BAU fordert die EuGH-Richter auf, die Folgen ihrer Entscheidung über den vorliegenden Fall hinaus zu bedenken. Es muss unbedingt verhindert werden, dass der EuGH Unternehmenskonstrukte legitimiert, bei denen für große Teile der Belegschaften Sozialversicherungsbeiträge im EU-Ausland abgeführt werden, obwohl sie in Deutschland arbeiten und nach Deutschland scheinentsandt wurden. Zustände wie bisher in der Fleischindustrie, in der Arbeiten im Kernbereich von Unternehmen quasi vollständig von Leiharbeitnehmer*innen ausgeführt werden, darf es nicht mehr geben.

Die IG BAU verweist auch auf die gemeinsame Einschätzung der Europäischen Föderation der Bau- und Holzarbeiter (EFBH) und von industriAll Europe.