Baustelle Baugerüst
(Foto: Max Langelott / Unsplash)
23.03.2020
Bauhauptgewerbe

Vor dem aktuellen Hintergrund des Coronavirus spielen immer häufiger die Themen Stundenkonten und Kurzarbeit eine wichtige Rolle. Aber Achtung: Für das Bauhauptgewerbe gelten besondere Regelungen! Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick findet Ihr hier.

Wofür können Stundenkonten im Bauhauptgewerbe eingesetzt werden?

  • Für den Ausgleich des Monatslohns aus wirtschaftlichen Gründen. Beispiele:
    • Der Betrieb kann aufgrund fehlender Aufträge nicht arbeiten.
    • Es steht kein Material zur Verfügung.
    • ...
  • Für den Ausgleich des Monatslohns bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall. Beispiele:
    • Es kann aufgrund Hitze oder Kälte nicht gearbeitet werden.
    • Es regnet in Strömen.
    • ...
  • Zur Vermeidung von Saison-Kurzarbeit (Zeitraum: 1. Dezember bis 31. März). Vor dem Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KuG) müssen die Stunden eingebracht werden.
  • Sollten dennoch Stunden abgebaut werden, handelt es sich hierbei um eine förderschädliche Verwendung. Die*der Arbeitnehmer*in hat Anspruch auf Gutschrift der abgebauten Stunden.
  • Die Entnahme der Stunden außerhalb der oben genannten Gründe hat Auswirkungen auf die Zahlungen von Saison-KuG in der nächsten Periode.
  • Das bedeutet dann deutlich weniger Einkommen! Die*der Arbeitgeber*in kann dies nicht einseitig erzwingen! (vgl. §3 Nr. 1.43 BRTV)

Was passiert, wenn die*der Arbeitgeber*in mich wegen der Pandemie nach Hause schickt,

 
1. weil ich an Corona erkrankt bin?
  • Dann besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung.
2. obwohl ich gesund bin und Arbeit da ist?
  • Es besteht Anspruch auf Annahmeverzugslohn. Die Arbeitskraft sollte ausdrücklich und nachweislich angeboten werden.
3. obwohl ich gesund bin aber wegen Arbeitsausfall nicht arbeiten kann?
  • Die*der Arbeitgeber*in ist berechtigt, Arbeitszeitguthaben abzubauen. (vgl. § 3 Ziffer 1.43 BRTV)
4. obwohl ich gesund bin aber wegen Kinderbetreuung nicht arbeiten kann?
  • Das muss individuell mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden, im Zweifel muss Urlaub genommen werden.
5. und Kurzarbeit in der Sommerzeit (1. April bis 30. November) anmeldet?
  • Es besteht Anspruch auf Kurzarbeitergeld ab der ersten Ausfallstunde. Die Arbeitszeitguthaben müssen nicht eingebracht werden sondern bleiben erhalten.
Wir wollen, dass Ihr keine Nachteile durch das Virus habt. Darum werden wir als IG BAU mit den Arbeitgeber*innen über eine Aufstockung des Kurzarbeitergelds verhandeln.