Muss ich Heiligabend und Silvester arbeiten?
So viel ist klar: Beschäftigte müssen an jedem Werktag arbeiten, es sei denn, sie haben Urlaub oder eine Freischicht. Oder es ist ein gesetzlicher Feiertag. Die beiden Weihnachtsfeiertage, 25. und 26. Dezember, sind solche gesetzlichen Feiertage. Also haben alle, die nicht zur Arbeit auch an diesen Tagen eingeteilt sind, frei. Gleiches gilt für den Neujahrstag, den 1. Januar.
Heiligabend und Silvester sind keine Feiertage
Was ist aber mit Heiligabend, dem seit Kindertagen "höchsten Feiertag", und mit Silvester, dem Tag, an dem sich auch viele Nichtchrist*innen auf den Jahreswechsel vorbereiten? Achtung, Falle! Diese beiden Tage sind entgegen weitverbreiteter Ansicht keine gesetzlichen Feiertage. Also besteht – wenn diese Tage nicht gerade auf ein Wochenende fallen – grundsätzlich Arbeitspflicht. Frei hat dann nur, wer Urlaub erhält. Ein wichtiger Hinweis: Es reicht auch nicht, lediglich einen halben Tag Urlaub zu nehmen.
Arbeitsfrei dank Tarifvertrag
Es gibt aber in vielen Bereichen Tarifverträge, die für Heiligabend und Silvester Arbeitsbefreiung vorsehen, zum Teil wenigstens für einen halben Tag. Und vielfach existieren betriebliche oder vertragliche Regelungen, die für diese Tage ganz oder teilweise Freizeit verschaffen. Erkundigt Euch unbedingt rechtzeitig darüber, bevor Ihr Eure Silvesterparty plant.
Freie Tage bei betrieblicher Übung
Unter Umständen besteht ein Freizeitanspruch für Heiligabend und Silvester auch aufgrund einer entsprechenden betrieblichen Übung. Wenn der oder die Chef*in seine*ihre Beschäftigten in den vergangenen Jahren wiederholt und ohne Einschränkung an diesen Tagen freigestellt hat, können sich die Arbeitnehmer*innen auf einen dadurch geschaffenen Anspruch berufen. Das Verhalten des Arbeitgebers lässt dann nämlich auf einen entsprechenden Bindungswillen schließen.
Urlaub "zwischen den Jahren"
Für die Tage "zwischen den Jahren", also zwischen Weihnachten und Neujahr, gilt: Zu Hause bleiben darf nur, wer Urlaub hat. Oftmals gibt es für diesen Zeitraum Betriebsferien, sodass die gesamte Belegschaft frei hat. Ist das nicht der Fall, dann gilt: Plane frühzeitig und spreche Dich mit Deinen Arbeitskolleg*innen ab, wenn Du Urlaub machen möchtest. Erfahrungsgemäß ist dies eine Zeit, in der fast alle Beschäftigten frei haben möchten. Wenn betriebliche Belange entgegenstehen, kann der*die Vorgesetzte den Urlaub ablehnen.
Urlaub kann gerichtlich durchgesetzt werden
Wenn Dein*e Arbeitgeber*in beantragten Urlaub verweigert, Du aber trotzdem aus wichtigen Gründen freie Tage haben möchtest, musst Du nicht sofort aufgeben: Versuche zunächst eine Absprache mit Deinen Arbeitskolleg*innen, die Urlaub erhalten haben. Vielleicht ist ein Tausch möglich. Dazu ist aber selbstverständlich auch die Zustimmung des*der für die Urlaubsgewährung zuständigen Vorgesetzten erforderlich.
Klappt das nicht, solltest Du Dich an den Betriebsrat oder Deine Gewerkschaft wenden. Als letzte Möglichkeit bleibt dann nur noch der Versuch, den Urlaubswunsch gerichtlich durchzusetzen, gegebenenfalls im Wege einer einstweiligen Verfügung. Allen Gewerkschaftsmitgliedern kann die DGB Rechtsschutz GmbH behilflich sein. Aber warte mit einer gerichtlichen Klärung nicht bis zum letzten Tag: Auch Richter*innen und Beschäftigte des Arbeitsgerichts möchten Urlaub machen!
Info: IG BAU-Mitglieder werden vor den Arbeits- und Sozialgerichten bei Bedarf kostenlos von Juristinnen und Juristen der DGB Rechtsschutz GmbH vertreten. Erste Anlaufstelle bei Problemen ist die IG BAU vor Ort. Weitere Informationen zu unserem gewerkschaftlichen Rechtsschutz findest Du hier.


