Thermometer Hitzewelle
(Foto: Jarosław Kwoczała / Unsplash)
28.06.2022
Gesundheitsschutz

Das Seminar "Arbeits- und Gesundheitsschutz – Heller Hautkrebs" im Mai an der Bildungsstätte des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) in Hattingen zeigte sehr deutlich, dass das Thema in vielen Betrieben noch gar nicht ernst genommen wird, obwohl klare gesetzliche Regeln existieren.

Zum Beispiel sagt § 3 Arbeitsschutzgesetz, dass Arbeitgeber*innen verpflichtet sind, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beeinflussen. Sie haben dafür die erforderlichen Mittel auf eigene Kosten bereitzustellen. Auf die Beschäftigten dürfen die Kosten nicht abgewälzt werden.

Was heißt dies vor allem in den heißen Sommermonaten für die Beschäftigten im Freien, die sogenannten „Outdoorworker“ wie Dachdecker*innen, Maurer*innen, Gärtner*innen, Florist*innen, Kranfahrer*innen, Glasreiniger*innen und andere?

Arbeitgeber*innen müssen ihre Beschäftigten so gut wie möglich vor den schädlichen UV- Strahlen schützen – also Kopfbedeckung, Schutzhelme, Sonnenschutzmittel, Wasser zum Trinken zur Verfügung stellen. Sie müssen dafür sorgen, dass möglichst im Schatten gearbeitet wird oder aber Sonnensegel beziehungsweise ein Zelt zum Schutz bereitgehalten werden. Zu prüfen ist weiter, ob die Arbeitszeit verändert werden kann oder sogar aus gesundheitlichen Gründen verändert werden muss (früherer Beginn/früherer Feierabend). Auch gibt es Inzwischen spezielle vor Strahlen schützende Arbeitskleidung (etwa T-Shirts und Jacken), die von den Arbeitgeber*innen anzuschaffen ist.

Diese Maßnahmen werden auch von den Berufsgenossenschaften gefordert, denn es geht ausschließlich um Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten. Das Arbeitsschutzgesetz ist ein allgemein gültiges Gesetz, das bei Verstößen mit Bußgeldstrafen reagieren kann.

Nahezu alle Teilnehmer des Seminars bestätigten, dass in ihren Betrieben der Gesundheitsschutz bisher keine beziehungsweise keine größere Beachtung findet. Folglich müssen die Arbeitnehmer*innen aktiv werden und einzelne Schutzausrüstung einfordern. Sollten sich die Arbeitgeber*innen weigern, sollte die zuständige Berufsgenossenschaft angesprochen und zu einer Information und zur Besichtigung der Arbeitsplätze angefordert werden. Spätestens dann wird der*die Arbeitgeber*in handeln.

Wenn der Gesetzgeber für die Arbeitgeber*innen eine Verpflichtung vorschreibt, beinhaltet dies gleichzeitig ein Recht, also einen Anspruch der Beschäftigten auf diese Leistungen. Also fordert dies vom Arbeitgeber ein!

Soweit es einen Betriebsrat gibt, hat dieser ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs I Ziff. 7 BetrVG., da es sich um Regelungen zu den Themenkreisen Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und Gesundheitsschutz handelt.

Wichtig ist weiter die Regelung in § 11 Arbeitsschutzgesetz: Danach haben Arbeitgeber*innen zu akzeptieren, dass sich ein*e Arbeitnehmer*in aus Sorge um die eigene Gesundheit bei der Arbeit arbeitsmedizinisch untersuchen lässt. Von diesem Recht sollte jede*r Gebrauch machen, soweit er oder sie (auch nur zeitweilig) regelmäßig im Freien arbeiten muss.  

Text: Joachim Röder (ehemals DGB Rechtsschutzsekretär)