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Rechtsschutz: Azubi ohne echte Ausbildung steht mehr Bezahlung zu

Mann Bahnhof
(Foto: Maksym Kaharlytskyi / Unsplash)
13.09.2021
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Für das Arbeitsgericht Bonn war klar: Schließt der*die Arbeitgeber*in einen Ausbildungsvertrag ab, muss er*sie auch ausbilden. Geschieht das nicht, wird ein höherer Lohn fällig. Welche weitere Folgen das außerdem hat, steht im Beitrag des DGB Rechtsschutz:

Vor dem Arbeitsgericht Bonn klagte ein Mann, der mit seinem Arbeitgeber einen Ausbildungsvertrag als Reinigungsfachkraft abgeschlossen hatte. Der Arbeitgeber zahlte ihm dafür eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 775 Euro monatlich.

Der Arbeitgeber meldete den Mann aber nicht in der Berufsschule an. Er meldete das Ausbildungsverhältnis auch nicht bei der Gebäudereiniger-Innung. Einen Ausbildungsplan gab es ebenfalls nicht. Der Arbeitgeber wies den jungen Mann nur einmal in seine Tätigkeit ein. Anschließend musste dieser 39 Stunden je Woche als Reinigungskraft arbeiten.

Weil ihm die Bezahlung zu niedrig für seinen Einsatz erschien, klagte der Mann auf mehr Lohn.

Die übliche Vergütung der Branche für den Kläger

Dem Kläger steht für die von ihm geleistete Arbeit ein Anspruch auf das Tarifentgelt eines*einer Ungelernten in der Reinigungsbranche zu, entschied das Arbeitsgericht Bonn auf dessen Klage hin. Das ergebe sich aus dem Gesetz, wonach er die übliche Vergütung eines*einer Ungelernten beanspruchen könne. Denn er sei in Wirklichkeit nach Art und Umfang seiner Arbeit wie eine ungelernte Kraft beschäftigt worden.

Das Gesetz sagt, dass eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn sie den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Ist die Höhe der Vergütung nicht festgelegt, ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

Auszubildende, die als Arbeitnehmer*innen arbeiten, ohne ausgebildet zu werden, erbringe Leistungen, zu welchen sie aufgrund ihres Ausbildungsvertrages nicht verpflichtet seien, so das Arbeitsgericht. Deshalb seien diese Leistungen nicht durch die Zahlung einer Ausbildungsvergütung abgegolten. Der*die Arbeitgeber*in habe die übliche Vergütung eines vergleichbaren Beschäftigten zu bezahlen.

Der Arbeitgeber habe den Kläger als ungelernte Kraft in der Gebäudereinigung beschäftigt. Deshalb könne der Mann die tarifliche Vergütung nach der untersten Lohngruppe des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung beanspruchen.

Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld

Dass das Arbeitsverhältnis keinen dauerhaften Bestand hatte, erklärt sich von selbst. Der Vorteil für den jungen Mann bestand nun darin, dass ihm die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld nach dem Tariflohn berechnen musste. Das machte für ihn einen erheblichen Unterschied.

Der Beitrag erschien ursprünglich auf www.dgbrechtsschutz.de