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Rechtsschutz: Muss ich ein Bewerbungstraining machen?

Schulung
(Foto: Amy Hirschi / Unsplash)
11.11.2022
Service

Wofür soll das gut sein, fragt sich Neumanns Nichte Tanja, als sie die Einladung zu einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung bekommt. Sie ist arbeitslos geworden, hat aber immer wieder durch eigene Bewerbungen einen neuen Job an Land gezogen. Deshalb lehnt sie es ab, ein Bewerbertraining zu machen. Ein Beitrag vom DGB Rechtsschutz.

Tanja hat zuletzt als Bodenstewardess gearbeitet und verlor die Stelle durch eine betriebsbedingte Kündigung. Sie bezog dann Arbeitslosengeld. Die Agentur für Arbeit wies ihr eine berufliche Eingliederungsmaßnahme zu und versah das mit einer Belehrung über die Rechtsfolgen, falls sie es ablehne.

Die Agentur für Arbeit verhängt eine Sperrzeit

Tanja weigerte sich, daraufhin wurde ihr das Arbeitslosengeld für drei Wochen gesperrt.

Tanja findet es unsinnig, dass sie bei ihrer Vorbildung eine Maßnahme durchlaufen soll, die im Wesentlichen ein Bewerbertraining ist. Ihre eigenen Bewerbungen waren in ihrem langen Berufsleben schon so oft erfolgreich, daher sieht sie keinen Schulungsbedarf. Außerdem habe sie sich selbst schon um eine Maßnahme gekümmert, die ihr viel mehr bringe.

Sowohl ihr Widerspruch wie die Klage und letztlich auch die Berufung blieben erfolglos.

Gab es einen wichtigen Grund für die Ablehnung?

Das Landessozialgericht bestätigt die Entscheidung des Sozialgerichts Hamburg. Tanja stehe nicht das Recht zu, die Nützlichkeit der angebotenen Maßnahme selbstständig zu bewerten.

Es handele sich um eine ganzheitliche, speziell für Akademiker zugeschnittene Maßnahme. Ein objektiv wichtiger Grund liege nur vor, wenn die Teilnahme nicht zugemutet werden kann. Hierbei müssen Tanjas Interessen mit denjenigen der Versichertengemeinschaft abgewogen werden. Ihre Aussagen betrafen die Vergangenheit und sagen nichts darüber aus, wie sie sich in künftigen Bewerbungsverfahren bewährt. Ein Training, das nicht nur die Bewerbung, sondern auch das Verhalten und die Verbesserung des Ausdrucksvermögens fördern soll, ist ihr daher zumutbar.

Somit bestand kein wichtiger Grund die Maßnahme abzulehnen, die Sperrzeit blieb bestehen. 

Das sagt der DGB Rechtsschutz:

Auch bei uns gehen immer wieder Anfragen ein mit dem Tenor: "Das bringt doch nichts, warum soll ich denn da hin?“. Nachvollziehbar, aber mit einer Sperrzeit ist zu rechnen, wenn man nicht mitmacht.

Wer Leistungen von der Agentur für Arbeit bezieht, hat selten einen objektiven Grund, eine solche Maßnahme abzulehnen. Eine eigene Bewertung der Nützlichkeit darf der Betroffene nicht vornehmen, es geht nur um Zumutbarkeit. Deshalb ist das Risiko, dass die Sperrzeit auch nach Widerspruch und Klage nicht aufgehoben wird, hoch.