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Rechtsschutz: Urlaubsablehnung ohne Grund – das geht nicht

Liegestühle am Sandstrand
(Foto: Gabriele Romano / Pexels)
12.06.2026
Service

Wer seinen Urlaub rechtzeitig beantragt, kann grundsätzlich verlangen, dass die Urlaubswünsche auch berücksichtigt werden. Das Arbeitsgericht Neumünster hat klargestellt: Arbeitgeber dürfen Urlaubswünsche nicht ohne tragfähige Gründe ablehnen.

Der Kläger arbeitet als Maurer in einer Kolonne eines Bauunternehmens. Bereits im November 2025 beantragte er Urlaub für die Kalenderwochen 19 und 20 des Jahres 2026. Zuvor hatte er sich mit seinen Kollegen abgestimmt, sodass keine Überschneidungen mit anderen Urlaubswünschen entstanden.

Trotzdem lehnte der Arbeitgeber den Antrag im Januar 2026 ab. Zur Begründung verwies er auf angebliche Urlaubsrichtlinien des Unternehmens und erklärte, die Urlaubswünsche seien damit nicht vereinbar. Außerdem müssten die Interessen anderer Beschäftigter berücksichtigt werden. Für den Kläger war der Zeitraum jedoch besonders wichtig: Er hat zwei schulpflichtige Kinder. Einer seiner Söhne besucht eine Schule in Hamburg, wo in der 20. Kalenderwoche Schulferien waren.

Mit Unterstützung des DGB Rechtsschutz machte der Kläger die Gewährung seines beantragten Erholungsurlaubs gerichtlich geltend.

Nicht jede Ablehnung ist rechtmäßig

Nach dem Bundesurlaubsgesetz (§ 7 Abs. 1 BUrlG) sind Urlaubswünsche von Arbeitnehmer*innen grundsätzlich zu berücksichtigen. Nur dringende betriebliche Belange oder vorrangige Urlaubswünsche anderer Beschäftigter können entgegenstehen.

Genau solche Gründe konnte der Arbeitgeber nach Auffassung des Arbeitsgerichts Neumünster jedoch nicht darlegen. In der mündlichen Verhandlung stellte sich zunächst heraus, dass die bei der Ablehnung angeführte Urlaubsrichtlinie gar nicht existierte. Da die Ablehnung primär auf diese vermeintliche Regelung gestützt worden war, hätte der Urlaub bereits damals genehmigt werden müssen – so das Gericht.

Arbeitgeber schuf Probleme selbst

Im weiteren Prozess berief sich der Arbeitgeber auf dringende betriebliche Gründe. Der Kläger werde auf einer wichtigen Baustelle benötigt, weshalb nicht mehr als ein Mitarbeiter gleichzeitig Urlaub erhalten könne.

Das überzeugte das Arbeitsgericht allerdings nicht, denn der Arbeitgeber hatte die betrieblichen Schwierigkeiten selbst verursacht: Obwohl er den Urlaub des Klägers bereits im Januar abgelehnt hatte, bewilligte er einem neu hinzugekommenen Kolonnenmitglied im Februar Urlaub für denselben Zeitraum. Auf einen so entstandenen Personalmangel konnte sich der Arbeitgeber anschließend nicht mehr berufen.

Folglich stellte das Gericht fest, dass die ursprüngliche Ablehnung rechtswidrig war, und verurteilte den Arbeitgeber, dem Kläger seinen beantragten Urlaub zu gewähren.

Wunschurlaub erfolgreich durchgesetzt

Der Fall zeigt: Urlaubswünsche dürfen nicht nach Belieben zurückgewiesen werden. Wer seinen Antrag frühzeitig stellt und bei Bedarf nachvollziehbare persönliche Gründe vorweisen kann, hat eine starke rechtliche Position.

Fragen der Urlaubsgewährung gehören regelmäßig zu den Streitigkeiten, mit denen sich der DGB Rechtsschutz beschäftigt. Dabei ist häufig schnelles Handeln angebracht. Mitglieder der DGB-Gewerkschaften können ihre Erfolgsaussichten zügig prüfen lassen.

Der Artikel ist ursprünglich beim DGB Rechtsschutz erschienen.
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