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Schutzmaßnahmen für alle Beschäftigten der Baustoffindustrie

Baustoffindustrie
03.04.2020
Baustoffindustrie

Wer kann, arbeitet derzeit von zuhause aus. Das funktioniert nicht für Mitarbeiter*innen, die in der Produktion, in der Instandhaltung, dem Lager und anderen betriebskritischen Bereichen tätig sind. Sie sind weiterhin an Ort und Stelle im Einsatz.

 

Kann die Produktion aufrechterhalten werden, soll sie laufen. Jedoch nur, solange der Schutz der Kolleginnen und Kollegen vor einer Ansteckung mit Covid-19 oberste Priorität hat! Und so die Verbreitung des Virus verlangsamt wird.

Hier entsprechende Schutzmaßnahmen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Produktionsbetrieben der Baustoffindustrie:

Deine persönliche Verantwortung:

  • Bewahre Ruhe und nimm die Lage ernst und folge den behördlichen Empfehlungen.
  • Wasch dir beim Ankommen im Betrieb sofort die Hände.
  • Reinige deine Hände sooft sich die Gelegenheitgibt. (mindestens 30 Sekunden)
  • Bleib auf Abstand (der Virus überlebt in 1 bis 2 Metern Umkreis einer infizierten Person).
  • Zur Ausnahme mal keine Hände schütteln oder sich persönlich berühren.
  • Versuche, die Finger aus dem Gesicht zuhalten!
  • Besprich dich nicht in Grüppchen, sondern ersetze, soweit sinnvoll und möglich alle Absprachen durch das Telefon oder das Internet.
  • Komm möglichst per PKW oder Fahrrad zur Arbeit anstatt mit öffentlichen Transportmitteln.
  • Pass auf dich und deine Mitarbeitenden auf.
  • Denk dran, es geht vorbei.

Organisatorische Maßnahmen im Betrieb:

Klare Verantwortlichkeiten und Ansprechpartner*innen sowie Informationen (zum Beispiel zum Personalplan) an die Beschäftigten sind das A und O, um Panik zu vermeiden und den Produktionsablauf soweit möglich aufrechtzuerhalten. Dazu eignet sich eine Betriebsvereinbarung „Pandemieplan“.

Definiert Verhaltensregeln, die für alle klar kommuniziert und erklärt sind (zum Beispiel alleine Essen, kein Händeschütteln, Dienstreisen, Mindestabstand, Schutzkleidung et cetera).

Lüftet wenn möglich Arbeitsräumlichkeiten regelmäßig.

Streckt Kantinenzeiten, minimiert die Sitzplatzanzahl beziehungsweise vergrößert die Abstände, nehmt auf jeden Fall Mahlzeiten möglichst allein ein.

Geht versetzt in Pausen.

Versetzt Beginn und Ende der Arbeitszeit inklusive Schichten, um größere Menschenansammlungen zu vermeiden.

Bringt mehr Abstand zwischen die einzelnen Arbeitsplätze wenn möglich.

Verteilt Desinfektionsmittel im Betrieb zur Nutzung vor Ort.

Reduziert beziehungsweise verzichtet komplett auf Dienstreisen.

Beschränkt den Zutritt zum Betriebsgelände auf das nötigste.

Reinigt Orte gemeinsamer Nutzung häufiger (zum Beispiel Klinken, Toiletten).

Wendet euch an die IG BAU, wenn ihr Bedarf habt.

Fürsorgepflicht der*des Arbeitgeberin*Arbeitgebers:

Die*der Arbeitgeber*in ist nach dem Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit gewährleisten und ihm möglich und zumutbar sind.

Mitwirkungspflicht der*des Arbeitnehmerin*Arbeitnehmers:

Arbeitnehmer*innen sind gemäß §§ 15,16 ArbSchGdazu verpflichtet, jede erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit unverzüglich der*dem Arbeitgeber*in zu melden und deren*dessen arbeitsschutzrechtliche Weisungen nachzukommen.

 

 

Flugblatt: Schutzmaßnahmen für alle Beschäftigten der Baustoffindustrie.