Überblick: Was ändert sich 2025?
Der Mindestlohn steigt
Zum 1. Januar 2025 erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn. Er steigt von 12,41 Euro auf 12,82 Euro pro Stunde.
Die Erhöhung hatte die Mindestlohnkommission im Juni 2023 per Mehrheitsentscheid und gegen die Stimmen der Gewerkschaftsvertreter*innen in der Kommission beschlossen. Die Gewerkschaften hatten angesichts der hohen Inflation und der steigenden Kosten für Energie und Lebensmittel eine deutlich stärkere Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns gefordert.
Wir setzen uns weiter für einen existenzsichernden Mindestlohn ein.
Die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns wirkt sich auch auf die Verdienstgrenze in Minijobs aus, sie erhöht sich dann von 538 Euro auf 556 Euro im Monat. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 6792 Euro.
Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gibt es noch Branchenmindestlöhne, die über dem allgemeinen Satz liegen. Ab Januar steigen beispielsweise die Löhne für Dachdecker*innen, Gebäudereiniger*innen und im Elektrohandwerker*innen.
Kinderzuschlag und Kindergeld steigen
Der Kinderzuschlag wird zum 1. Januar 2025 leicht erhöht. Der Höchstbetrag steigt von 292 auf 297 Euro pro Kind und Monat. Außerdem soll das Kindergeld um 5 Euro auf 255 Euro pro Monat und Kind erhöht werden.
Die Mindestausbildungsvergütung steigt
Auszubildende haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine Mindestausbildungsvergütung, die ihnen die Ausbildungsbetriebe mindestens auszahlen müssen. Für Auszubildende, die 2025 mit ihrer Berufsausbildung starten, beträgt ab dem 1. Januar das Monatsentgelt im ersten Lehrjahr mindestens 682 Euro, im zweiten Lehrjahr mindestens 805 Euro und im dritten Lehrjahr mindestens 921 Euro. Für ein eventuelles viertes Lehrjahr müssen Auszubildende dann mindestens 955 Euro pro Monat ausgezahlt bekommen.
Der Grundfreibetrag wird rückwirkend angehoben
Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer wird rückwirkend zum 1. Januar 2024 angehoben:
- für Ledige von 11 604 Euro auf 12 096 Euro
- für Verheiratete von 23 208 Euro auf 24 192 Euro
Bis zu diesen Beträgen bleibt das Einkommen demnach steuerfrei. Bei lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmer*innen berücksichtigt der Arbeitgeber bei der Abführung der Steuer außerdem noch den Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1 230 Euro pro Jahr sowie eine von der Höhe des Einkommens abhängige Vorsorgepauschale. Wer nicht ohnehin zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, sollte also dennoch prüfen ob eine Abgabe sinnvoll ist, wenn die als Werbungskosten bezeichneten Aufwendungen für den Weg zur Arbeit, Arbeitskleidung, Fachliteratur und so weiter, die man selbst getragen hat, die Höhe des Arbeitnehmerpauschbetrages übersteigen.
Wer bereits eine Rente oder Pension bezieht und keiner weiteren Berufstätigkeit mehr nachgeht, hat lediglich einen Anspruch auf einen Pauschbetrag von 102 Euro. Kommt aber zum Beispiel ein weiteres Einkommen aus einer nicht selbstständigen Tätigkeit hinzu, kann zusätzlich auch noch der Arbeitnehmerpauschbetrag in Anspruch genommen werden.
Zusätzlich steigt auch der steuerliche Kinderfreibetrag zur Sicherung des Existenzminimums von Kindern von 6384 Euro auf 6672 Euro je Kind an. Bei getrenntlebenden Eltern wird der halbe Freibetrag angesetzt.
Quelle: DGB