Sonnenaufgang über verschneitem Wald
(Foto: Margerretta / Pexels)
31.12.2025
Service

2026 gibt es eine Reihe von Neuerungen, die Arbeitnehmer*innen, Auszubildende und Leistungsempfänger*innen betreffen. So steigt beispielsweise der gesetzliche Mindestlohn deutlich. Was sich sonst noch ändert und was Du künftig beachten musst: Wir haben Dir einen Überblick über die wichtigsten Themen zusammengestellt.

Höherer Mindestlohn

Zum 1. Januar 2026 erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn. Er steigt von 12,82 Euro auf 13,90 Euro pro Stunde.

Die Mindestlohnkommission hatte das nach intensiven Verhandlungen beschlossen. Zum 1. Januar 2027 steigt er weiter auf 14,60 Euro je Stunde. Die Gewerkschaftsseite in der Kommission hat damit ein Plus von insgesamt 13,9 Prozent durchgesetzt – das sind 1,78 Euro mehr je Arbeitsstunde.

Die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns wirkt sich auch auf die Verdienstgrenze in Minijobs aus, sie erhöht sich dann von 566 Euro auf 603 Euro im Monat. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 7236 Euro.

Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gibt es noch Branchenmindestlöhne, die über dem allgemeinen Satz liegen. Im neuen Jahr steigen beispielsweise die Löhne für Gebäudereiniger*innen und gelernte Arbeitnehmer*innen (Gesellen) im Maler- und Lackiererhandwerk.

Neue Steuerregelung für Gewerkschaftsbeiträge

Ab dem Jahr 2026 können Gewerkschaftsbeiträge zusätzlich zum Arbeitnehmerpauschbetrag von 1230 Euro bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden. Das bedeutet: Die Angabe des Beitrags lohnt sich künftig in jedem Fall – je nach Steuersatz werden meist 25 bis 35  Prozent des Jahresbeitrags erstattet.

Bei Gewerkschafter*innen, deren berufsbezogene Kosten (sogenannte Werbungskosten) die Höhe des Arbeitnehmerpauschbetrags von 1230 Euro nicht überschreiten, hatte der Beitrag bei der Steuererklärung bisher keinen zusätzlichen Einspar-Effekt. Die Bundesregierung rechnet mit einer jährlichen Entlastung von rund 160 Millionen Euro für Gewerkschaftsmitglieder. 

Wie hoch die Ersparnis im Einzelfall ausfällt, hängt von vielen Faktoren ab: verheiratet oder Single, Höhe des Einkommens, Kinder und so weiter. Die neue Regelung betrifft die Steuererklärung ab dem Steuerjahr 2026.

Das Kindergeld steigt, der Kinderzuschlag bleibt unverändert

Das Kindergeld wird zum 1. Januar 2026 leicht von 255 Euro auf 259 Euro pro Kind und Monat erhöht.

Der Kinderfreibetrag im Steuerrecht, den Eltern mit höherem Einkommen alternativ zum Kindergeld bekommen, wird stärker als das Kindergeld erhöht. Der maximale finanzielle Vorteil des Kinderfreibetrags liegt in 2026 bei 386 Euro monatlich, also 127 Euro über dem Kindergeld. Die Ungerechtigkeit, dass hohe Einkommen mehr bekommen als kleine und mittlere Einkommen, wird abermals vergrößert.

Der Kinderzuschlag, den Geringverdienende zusätzlich zum Kindergeld beantragen können, bleibt hingegen im Jahr 2026 unverändert und liegt bei maximal 297 Euro pro Kind und Monat.

Zudem wird im Jahr 2026 der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung in Grundschulen ab der ersten Klasse eingeführt.

Die Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende steigt

Auszubildende haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine Mindestausbildungsvergütung (MiAV), die ihnen die Ausbildungsbetriebe mindestens auszahlen müssen. Für Auszubildende, die 2026 mit ihrer Berufsausbildung starten, beträgt ab dem 1. Januar das Monatsentgelt im ersten Ausbildungsjahr mindestens 724 Euro, im zweiten Lehrjahr mindestens 845 Euro und im dritten Lehrjahr mindestens 977 Euro. Für ein eventuelles viertes Lehrjahr müssen Auszubildende dann mindestens 1014 Euro pro Monat ausgezahlt bekommen.

Die MiAV gilt nur dort, wo kein Tarifvertrag existiert. In tarifgebundenen Betrieben zählt die tariflich vereinbarte Vergütung – und die liegt in der Regel deutlich höher. Auch das zeigt: Tarifbindung lohnt sich – von Anfang an!

Der Grundfreibetrag wird angehoben

Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer wird zum 1. Januar 2026 angehoben:

  • für Ledige von 12 096 Euro auf 12 348 Euro
  • für Verheiratete von 24 192 Euro auf 24 696 Euro

Bis zu diesen Beträgen bleibt das Einkommen demnach steuerfrei. Bei lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmer*innen berücksichtigt der Arbeitgeber bei der Abführung der Steuer außerdem noch den Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1230 Euro pro Jahr sowie eine von der Höhe des Einkommens abhängige Vorsorgepauschale. Wer nicht ohnehin zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, sollte also dennoch prüfen, ob eine Abgabe sinnvoll ist, wenn die als Werbungskosten bezeichneten Aufwendungen für den Weg zur Arbeit, Arbeitskleidung, Fachliteratur und so weiter, die man selbst getragen hat, die Höhe des Arbeitnehmerpauschbetrages übersteigen.

Wer bereits eine Rente oder Pension bezieht und keiner weiteren Berufstätigkeit mehr nachgeht, hat lediglich einen Anspruch auf einen Pauschbetrag von 102 Euro. Kommt aber zum Beispiel ein weiteres Einkommen aus einer nicht selbstständigen Tätigkeit hinzu, kann zusätzlich auch noch der Arbeitnehmerpauschbetrag in Anspruch genommen werden.

Zusätzlich steigt auch der steuerliche Kinderfreibetrag zur Sicherung des Existenzminimums von Kindern von 6672 Euro auf 6828 Euro je Kind an. Bei getrenntlebenden Eltern wird der halbe Freibetrag angesetzt (3414 Euro je Elternteil).

Günstigere Strompreise

Im Jahr 2026 sinken die Stromnetzentgelte. Grund ist ein Zuschuss von 6,5 Milliarden Euro, den die Bundesregierung auch auf Druck der Gewerkschaften auf den Weg gebracht hat. Davon profitieren alle Stromverbraucher – Industrie, Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe und private Haushalte. Ein typischer Haushalt mit einem Jahresverbrauch von 3500 kWh wird um durchschnittlich etwa 70 Euro entlastet.

Pendlerpauschale und Deutschlandticket

Ab dem 1. Januar 2026 wird die Entfernungspauschale für Pendler*innen vereinheitlicht: Pro gefahrenem Kilometer können dann 38 Cent geltend gemacht werden, und das bereits ab dem ersten Kilometer. Die bisherige Staffelung (30 Cent für die ersten 20 Kilometer, anschließend 38 Cent) entfällt. Von dieser Neuregelung profitieren vor allem Pendler*innen mit kürzeren oder mittleren Strecken. Bei der Steuererklärung wird weiterhin nur die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte berücksichtigt, nicht die Hin- und Rückfahrt.

Das Deutschlandticket wird ab Januar 2026 teurer: Der Preis für das Abo, das als 49-Euro-Ticket gestartet war, erhöht sich von 58 Euro auf 63 Euro. Diese Preiserhöhung ist auf gestiegene Betriebskosten im öffentlichen Nahverkehr sowie die zunehmende finanzielle Belastung der Bundesländer zurückzuführen.

Mehr Entgelttransparenz

Deutschland ist verpflichtet, die Entgelttransparenzrichtlinie der Europäischen Union bis spätestens zum 7. Juni 2026 in deutsches Recht zu überführen. Das Gesetzgebungsverfahren ist bereits im Gange. Die Richtlinie verschafft Arbeitnehmer*innen zukünftig erweiterte Auskunftsansprüche bezüglich der Vergütungsstrukturen.

Arbeitgeber müssen schon während des Bewerbungsprozesses das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsbandbreite angeben und den Grundsatz "Gleicher Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit" aktiv gewährleisten. Sie sind dazu verpflichtet zu überprüfen, ob geschlechtsspezifische Entgeltunterschiede bestehen, und bei festgestellter Diskriminierung Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Somit wird das bisherige, wenig effektive Entgelttransparenzgesetz durch eine verbindliche Regelung abgelöst – was zu mehr Rechten und einer besseren Nachvollziehbarkeit der Bezahlung führt.

Quellen: DGB, dpa und bundesregierung.de