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Was ändert sich durch das Bürgergeldgesetz?

Geldautomat
(Foto: Eduardo Soares / Unsplash)
27.02.2023
Service

Gar nicht mal so viel, muss die kurze Antwort lauten. Denn die Struktur im Sozialgesetzbuch II bleibt erhalten. Leistungen zur Grundsicherung erhält, wer hilfebedürftig ist und dies nicht abwenden kann. Doch neben der Erhöhung der Regelsätze um etwa 50 Euro gibt es vor allem beim Thema Vermögen und den Sanktionen positive Änderungen. Ein Beitrag des DGB Rechtsschutz.

Vorab: Nicht alle Änderungen gelten schon ab Januar 2023. Teile des Gesetzes werden erst zum Juli 2023 beziehungsweise Januar oder April 2024 inkrafttreten.

Der Begriff Bürgergeld

Bislang wurden die Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige als Arbeitslosengeld II bezeichnet. Daneben gab es das Sozialgeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Beide Leistungen werden jetzt als Bürgergeld bezeichnet.

Die Jobcenter dürfen in einer Übergangszeit bis einschließlich Juni 2023 noch die alten Begriffe verwenden.

Die höheren Regelsätze

Der Regelsatz für eine alleinstehende Person lag zuletzt bei 449 Euro und beträgt nun 502 Euro. Bei Paaren wurde der Regelsatz auf 451 Euro angehoben, zuvor waren es 404 Euro.

Die Kosten für Unterkunft und Heizung

Die Jobcenter übernehmen diese Kosten, soweit sie angemessen sind. Ein häufiger Streitpunkt und leider wurde durch das Bürgergeldgesetz nichts zu Grenzen für die Angemessenheit geregelt. Was es nun gibt, sind Karenzzeiten. Für die Unterkunftskosten gilt eine Karenzzeit von einem Jahr gerechnet ab Beginn des Monats, in dem erstmals Leistungen nach dem SGB II bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit müssen die Jobcenter die tatsächlichen Unterkunftskosten anerkennen.

Die Anrechnung von Einkommen

Hier hat sich nichts Wesentliches geändert. Es verbleibt dabei, dass Einkommen auf die Leistungen anzurechnen ist und zwar in dem Monat, in dem es gezahlt wird (Zuflussprinzip).

Aber für junge Menschen unter 25 Jahren gibt es Erleichterungen. Schülerinnen und Schüler können ab dem 1. Juli 2023 monatlich 520 Euro hinzuverdienen, ohne dass sich das auf das Bürgergeld der Eltern auswirkt. Neben diesem Freibetrag gibt es die Möglichkeit, ganz ohne Anrechnung im Rahmen eines Ferienjobs Geld zu verdienen.

Die Berücksichtigung von Vermögen

Hier gibt es umfangreiche Änderungen. Davon profitieren auch Selbstständige. Sie sind nun freier darin, Vermögen für die Altersversorgung anzulegen. Es reicht, wenn sie Geld angelegt haben, das für die Altersvorsorge bestimmt ist und so bezeichnet ist. Das gilt unabhängig von der Anlageart.

Auch für das Vermögen gibt es eine Karenzzeit. Innerhalb dieser Zeit, ein Jahr, wird nur erhebliches Vermögen berücksichtigt. Die Grenze liegt bei 40 000 Euro für eine einzelne Person. Für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft kommen 15 000 Euro hinzu. Bei der vereinfachten Vermögensprüfung wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn dies im Antrag so erklärt wird.

Erbschaften gelten nicht als Einkommen, sondern als Vermögen.

Nicht berücksichtigt wird ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person. Dabei wird die Angemessenheit vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt.

Auch beim selbstgenutzten Wohneigentum hat sich etwas geändert. Dieses wird nicht als Vermögen berücksichtigt, wenn das Haus nicht größer als 140 Quadratmeter beziehungsweise die Wohnung nicht größer als 130 Quadratmeter ist. Hier wird anders als zuvor nicht mehr auf die Personenzahlen geschaut. Sind zum Beispiel die Kinder ausgezogen und nur die Eltern wohnen noch im eigenen Haus, gelten bei der Vermögensprüfung dennoch die 140 Quadratmeter als angemessen.

Die Leistungsminderungen

Der Begriff Sanktionen findet sich nicht mehr. Aber die Jobcenter können Leistungen noch mindern, wenn die Bürgergeldempfänger*innen nicht allen gesetzlichen Pflichten nachkommen. Die Minderung beginnt mit 10 Prozent des Regelbedarfs und kann bei weiteren Pflichtverletzungen 20 Prozent bis maximal 30 Prozent betragen.

Bei Meldeversäumnissen liegt die Minderung immer bei 10 Prozent, auch im Wiederholungsfall.

Bei der Frage, wann eine Minderung aufzuheben ist, gibt es eine wichtige Neuerung. Erfüllt ein Leistungsempfänger nachträglich die Pflicht oder erklärt ernsthaft, die Pflicht zukünftig zu erfüllen, ist die Minderung aufzuheben. Das steht nicht mehr im Ermessen des Jobcenters.

Die Pflicht, eine Rente zu beantragen

Im SGB II gibt es die Verpflichtung eine Rente wegen Alters ab 63 Jahren vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Diese Regelung wird durch das Bürgergeldgesetz bis Ende 2026 ausgesetzt. Bis dahin muss keine Altersrente mit Abschlägen beantragt werden. Es bleibt bei der Pflicht, eine Altersrente zu beantragen, sobald eine solche Rente ungemindert gezahlt werden könnte. Darunter fällt auch die Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Die Potentialanalyse und der Kooperationsplan

Ein weiterer Begriff ist verschwunden und zwar der der Eingliederungsvereinbarung. Ab dem 1. Juli 2023 soll ein Kooperationsplan die Eingliederungsvereinbarung ersetzen. Die Planung zwischen den Leistungsempfänger*innen und dem Jobcenter ist unverbindlich, es gibt keine Kürzungen von Leistungen.

Dem Kooperationsplan vorausgehen soll eine Potenzialanalyse jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person. Es geht um Stärken und Schwächen, berufliche Fähigkeiten sowie die Eignung, auf die es für die Eingliederung in Arbeit entscheidend ankommt.

Der Bürgergeldbonus

Ab dem 1 Juli 2023 gibt es einen Bürgergeldbonus für die Teilnahme an vorbereitenden oder Weiterbildungsmaßnahmen. Er beträgt 75 Euro für jeden Monat der Teilnahme und wird nicht auf das Einkommen angerechnet.