Ein Upgrade für die Ausbildung: Zum neuen BBiG
Dazu sagt IG BAU-Bundesjugendsekretär Moritz Greil: "Lange haben wir für dieses Reformpaket gestritten und gekämpft, es enthält gegenüber dem ursprünglichen Entwurf aus dem Bundesbildungsministerium deutliche Verbesserungen. Aber weiterhin sehen wir als Junge BAU Handlungsbedarf, denn das Gesetz ist noch lange nicht so, wie wir es für angemessen halten. Unter anderem gilt es nicht für die Praxisphasen des dualen Studiums. Wir werden nicht lockerlassen und als Teil der deutschen Gewerkschaftsjugend (DGB-Jugend) weiter für Verbesserungen in der Ausbildung und im dualen Studium kämpfen."
Aus Sicht der Gewerkschaftsjugend gewinnt das Reformpaket in folgenden Punkten:
Die Mindestausbildungsvergütung ist ein wichtiger Schritt, um die duale Berufsausbildung attraktiver zu machen. Die neue Regelung ist ein Schritt in die richtige Richtung und um Längen besser als das, was Bundesbildungsministerin Anja Karliczek bisher vorgeschlagen hatte. Er bleibt in der Höhe jedoch noch hinter den Forderungen der Gewerkschaftsjugend zurück. Das Gesetz sieht nun eine Mindestvergütung von 550 Euro (Stand 2021) für das erste Ausbildungsjahr vor. Der Betrag wird schrittweise bis 2023 auf 620 Euro (1. Ausbildungsjahr) bis 868 Euro (viertes Ausbildungsjahr) angehoben. Außerdem wird es daran anschließend eine automatische jährliche Anpassung an die bundesweite durchschnittliche Ausbildungsvergütung geben. Positiv ist, dass die Mindestausbildungsvergütung grundsätzlich auch für außerbetriebliche Berufsausbildungen gelten wird.
Alle Auszubildenden, unabhängig vom Alter, wird eine gesetzlich abgesicherte Freistellung für die Berufsschule gewährt. Damit dürfen nun auch volljährige Auszubildende nach einem langen Berufsschultag nicht mehr verpflichtet werden, in den Betrieb zurückzukehren.
Freistellung zur Prüfungsvorbereitung: Für die Vorbereitung auf Prüfungen wird es eine bezahlte Freistellung des letzten Arbeitstags vor allen Abschlussprüfungen geben.
Im Gesetz wird endlich klargestellt, dass auch die Fachliteratur unter die Lernmittelfreiheit fällt und nicht von den Auszubildenden zu bezahlen ist (BBiG §14 Abs. 1 Nr. 3).
Freistellungsanspruch für ehrenamtliche Prüfer*innen
Die neue Regelung gewährt Prüferinnen und Prüfern gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Rechtsanspruch auf Freistellung, allerdings ohne Bezahlung. Die DGB-Jugend fordert hier Nachbesserungen (BBiG §40 Abs. 6a).
Duales Studium
Leider konnte man sich nicht entschließen, die Praxisphasen des dualen Studiums in den Geltungsbereich des BBiG aufzunehmen. Immerhin wird ein gemeinsamer Prozess von Bund, Ländern und Sozialpartnern aufgesetzt, um das Thema voranzubringen. Die DGB-Jugend sieht weiterhin dringenden Handlungsbedarf.