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27.05.2026
Forst und Naturschutz

Im Zuge der Vereinbarung der verbindlichen Gestellung der Motorsägen ab 1. Januar 2028 wurde der Motorsägenentschädigungssatz für die Beschäftigten der Länder, die unter den Geltungsbereich des TV-Forst fallen, für die Zeit ab 1. Juli 2026 bis 31. Dezember 2030 auf dem Niveau vom 1. Juli 2025 eingefroren.

Damit betragen die Entschädigungssätze weiterhin ab 1. Juli 2026 auf der Grundlage der Gesamtlaufstunde bei Arbeiten außerhalb der Holzernte je tatsächlich angefallener Betriebsstunde 7,13 Euro. Bei Arbeiten in der Holzernte je Arbeitsstunde 3,28 Euro und bei überwiegender Handentrindung 1,43 Euro je Arbeitsstunde. Die Entschädigungssätze erhöhen sich in den Ländern ohne Gestellung des Sonderkraftstoffs entsprechend der jeweiligen Länderregelung. In Ländern mit Gestellung der Betriebsmittel beträgt die Motorsägenentschädigung bei Arbeiten außerhalb der Holzernte je tatsächlich angefallener Betriebsstunde 4,64 Euro. Bei Arbeiten in der Holzernte je Arbeitsstunde 2,13 Euro und bei überwiegender Handentrindung 0,93 Euro je Arbeitsstunde.