Seit 1. Mai: Tariftreuegesetz in Kraft
Am Ende wurde das Gesetz auf Ebene der Fraktionsspitzen verhandelt. Anders als in der vergangenen Legislaturperiode drangen dabei keine Informationen nach außen, bevor das Gesetz am 26. Februar 2026 vom Bundestag verabschiedet wurde. Am 27. März hat der Bundesrat ihm zugestimmt, am 1. Mai ist es offiziell in Kraft getreten.
Lange Debatte
Die Debatte selbst reicht dabei noch viel weiter: Bereits in den 2000er-Jahren begannen mehrere Bundesländer, eigene Vergabegesetze zu verabschieden, um sicherzustellen, dass bei öffentlichen Aufträgen branchenübliche Tariflöhne gezahlt werden.
Derzeit haben 14 von 16 Bundesländern eigene Vergabegesetze zur Tariftreue, mit Ausnahme von Bayern und Sachsen. In acht Bundesländern gibt es nur eingeschränkte Regelungen, während sechs Bundesländer – darunter Berlin und Bremen – ihre Gesetze kürzlich verschärft haben.
Auch in vier weiteren Bundesländern laufen Gesetzgebungsverfahren zur Einführung echter Tariftreue. Kommunen nutzen diese Möglichkeit ebenso.
Bund zieht nach
Mit der Abstimmung im Bundestag ist dieser Prozess nun auch auf Bundesebene vollzogen. Das Gesetz soll sicherstellen, dass Unternehmen, die öffentliche Aufträge des Bundes erhalten, tarifliche Arbeitsbedingungen einhalten. Ziel ist es, Lohndumping zu verhindern und tarifgebundene Unternehmen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge zu stärken.
Gerade vor dem Hintergrund milliardenschwerer öffentlicher Investitionen gewinnt dieser Grundsatz an Bedeutung: Wenn der Staat baut, modernisiert und beschafft, soll dieses Steuergeld auch gute Arbeit sichern.
Doch was taugt der verabschiedete Gesetzentwurf? Wir geben eine erste Einschätzung.
Zurück auf Start
In seinen Grundzügen entspricht das verabschiedete Gesetz dem ursprünglichen Entwurf. Das alleine muss als Erfolg gewertet werden; so sah sich die SPD immerzu mit einem Regierungspartner konfrontiert, der weitergehende Regelungen abwehrte (siehe dazu unseren Artikel aus der Grundstein-Ausgabe November 2025).
Dazu gehört auch: kein Kirschenpicken beim Tarifvertrag. Ein Tarifvertrag ist mehr als nur der Lohn, die wesentlichen Entgelt- und Arbeitsbedingungen, wie Arbeitszeiten oder Urlaub, gehören dazu und werden im verabschiedeten Gesetz berücksichtigt.
Eine zentrale Frage im Gesetzgebungsverfahren war zudem, wie tarifliche Arbeitsbedingungen für einzelne Branchen verbindlich festgelegt werden können. Hier konnte sich die Gewerkschaftsseite mit einer wichtigen Forderung durchsetzen: Es bleibt beim einseitigen Antragsverfahren.

Das bedeutet, dass Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbände eigenständig beantragen können, dass branchenspezifische Arbeitsbedingungen per Rechtsverordnung für öffentliche Aufträge verbindlich gemacht werden.
Ein gemeinsamer Antrag beider Seiten – wie zeitweise diskutiert – hätte den Arbeitgebern eine Blockademöglichkeit gegeben. Ohne Zustimmung der Arbeitgeber*innen wäre eine Festsetzung der Tariftreuebedingungen kaum möglich gewesen.
Neu ist allerdings: Das Bundesarbeitsministerium muss das Bundeswirtschaftsministerium künftig in das Verfahren einbeziehen. Verhindern kann dieses eine entsprechende Rechtsverordnung jedoch nicht.
Schwellenwert weiterhin zu hoch
Ein weiterer Streitpunkt war der Auftragswert, ab dem die Regelung zur Tariftreue greifen soll. Das Gesetz bleibt hier bei einem Schwellenwert von 50 000 Euro.
Gerade im Baubereich wird ein erheblicher Teil der öffentlichen Aufträge unterhalb dieser Grenze vergeben. Schätzungen zufolge würden fast ein Viertel der jährlich rund 22 000 Bundesaufträge im Bau gar nicht unter das Bundestariftreuegesetz fallen. Damit bleibt ein relevanter Teil der öffentlichen Bauvergaben weiterhin außerhalb der Tariftreuepflicht.
Keine Gleichstellung von Haustarifverträgen
Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft die Frage, welche Tarifverträge als Grundlage für Tariftreue gelten. Auch hier bleibt es beim ursprünglichen Entwurf: Haustarifverträge werden nicht mit repräsentativen Branchentarifverträgen gleichgestellt. Arbeitgeber*innen können also weiterhin keine schlechteren Haustarifverträge nutzen, um Tariftreuepflichten zu umgehen.
Allerdings gibt es auch hier eine problematische Regelung: Unternehmen können künftig leichter vorab als geeignet für öffentliche Aufträge anerkannt werden – auch dann, wenn sie nur einen Haustarifvertrag anwenden, der schlechtere Bedingungen enthält als der maßgebliche Branchentarifvertrag.
Auch wenn das in den Branchen der IG BAU aktuell kaum eine Rolle spielt, ist dies kritisch zu sehen. Denn es schwächt einheitliche Tarifstandards.
Kontrollen bleiben bei der Prüfstelle
Am Kontrollsystem selbst wurde nicht gerüttelt. Die Prüfstelle Bundestariftreue bei der Knappschaft-Bahn-See (KBS), einem Verbundsystem aus Sozialversicherung, Ärzten und Gesundheitsdiensten, bleibt weiterhin für die Kontrolle zuständig.
Neu ist ein elektronisches Meldeverfahren, das den Austausch von Bescheinigungen zwischen Unternehmen und Sozialversicherungsträgern erleichtern soll. Dieses Verfahren kann die Kontrollen effizienter machen und zugleich Unternehmen und Prüfstelle entlasten.
Lieferleistungen ausgenommen
Ein gewichtiger Kritikpunkt bleibt allerdings bestehen: Lieferleistungen wurden weitgehend aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes herausgenommen. Schon im ursprünglichen Gesetzentwurf waren sie stark eingeschränkt. Nun gelten Tariftreueanforderungen bei der Warenbeschaffung im Grunde nur noch für Sonderanfertigungen.
Auch hier bleiben große Teile der öffentlichen Beschaffung außen vor. Im Klartext: Ob das Material zur Fertigung eines Baus in Bundesbesitz in einem tarifgebundenen Unternehmen gefertigt wurde, spielt keine Rolle.
Noch nicht am Ziel
Ob das Gesetz tatsächlich zu mehr Tarifbindung führt, wird sich erst in der Praxis zeigen. Die Meinung derer, die es betrifft, ist indes klar: 59 Prozent der abhängig Beschäftigten sind dafür, öffentliche Aufträge nur noch an Unternehmen zu vergeben, die Tariflöhne zahlen. Das zeigt eine aktuelle Umfrage des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB).
Die Tariftreue bei Bundesaufträgen steht nun erstmals auf einer gesetzlichen Grundlage. Entscheidend wird sein, wie konsequent sie angewendet und kontrolliert wird – und ob es gelingt, die bestehenden Lücken künftig im Umsetzungsprozess zu schließen.
Wie so oft gilt auch hier: Nach dem Gesetz ist vor dem Gesetz.
Text: Tobias Wark
Dieser Artikel erschien zuerst im Grundstein, Ausgabe 02/2026. Er wurde für diese Veröffentlichung aktualisiert.


