Bauarbeiter
(Foto: Ricardo Gomez Angel / Unsplash)
02.04.2020
Bauhauptgewerbe

Vor dem aktuellen Hintergrund des Coronavirus spielt immer häufiger das Thema Urlaub und Kurzarbeit eine wichtige Rolle. Aber Achtung: Für das Bauhauptgewerbe gelten besondere Regelungen! Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick findet Ihr hier.

 

Kann mich mein*e Arbeitgeber*in zwingen, Urlaub zu nehmen?

  • Nein, der Urlaub wird einvernehmlich zwischen Arbeitnehmer*in und Arbeitgeber*in vereinbart, beide Seiten müssen zustimmen.

Kann mir mein*e Arbeitgeber*in den Urlaub verweigern?

  • Nur wenn es dringende betriebliche Gründe gibt, zum Beispiel wenn die Baustelle ohne mich nicht fortgeführt werden kann und deshalb eine Konventionalstrafe von der*dem Auftragsgeber*in droht.

Muss ich meinen Urlaub aus diesem Jahr einbringen, damit ich Kurzarbeitergeld erhalten kann?

  • Nein

Muss ich meine Resturlaubsansprüche aus dem Vorjahr einbringen, um Kurzarbeitergeld zu erhalten?

  • Gewerbliche Arbeitnehmer*innen müssen ihre Resturlaubsansprüche aus dem Vorjahr nur zum Ende des Jahres einbringen. Das bedeutet, wenn ich im Herbst noch Resturlaubsansprüche aus dem Vorjahr habe, muss ich diese verbrauchen bevor ich KUG bekommen kann.
  • Angestellte und Azubis müssen ihre Resturlaubsansprüche aus dem Vorjahr einbringen

Kann ich während der Kurzarbeit Urlaub nehmen?

  • Ja, ich erhalte währenddessen meine ganz normale Urlaubsvergütung.

Erwerbe ich auch während der Kurzarbeit Urlaubsansprüche?

  • Ja, gewerbliche Arbeitnehmer*innen erwerben auch während der Kurzarbeit 2,5 Urlaubstage pro Monat.
  • Der Jahresurlaubsanspruch von Angestellten und Azubis bleibt ebenfalls in voller Höhe erhalten

Wie wird der Urlaub, der während der Kurzarbeit entstanden ist bezahlt?

  • Die Urlaubsvergütung entspricht mindestens dem Stundenlohn. Der Kontoauszug der SOKA-BAU sollte darauf geprüft werden, ob die Urlaubsvergütung korrekt abgerechnet wurde. Bei zu niedriger Urlaubsvergütung sollte Kontakt mit der IG BAU aufgenommen werden.

Ich bin wegen Corona in Quarantäne und/oder krankgeschrieben. Erwerbe ich Urlaubsansprüche?

  • Ja, auch in diesem Fall erwerbe ich pro Monat 2,5 Urlaubstage
  • In den ersten 6 Wochen erhalte ich die Urlaubsvergütung aus Bruttolohn (bei Lohnfortzahlung), für die Zeit ab der siebten Krankheitswoche bekomme ich, wie bei anderen Erkrankungen auch, Mindesturlaubsvergütung. Diese hat die gleiche Höhe wie die „normale" Urlaubsvergütung.
  • Das bedeutet, meinem Urlaubskonto bei SOKA-BAU wird für jeden Urlaubstag den ich erwerbe, ein „Tageslohn" und das zusätzliche Urlaubsgeld von 25% gutgeschrieben.

An wen kann ich mich wenden, wenn ich Fragen zu meinem individuellen Urlaubsanspruch habe?

  • IG BAU vor Ort ist für Euch da.
  • Auch die Berater*innen von SOKA-BAU (arbeitnehmer-beratung@soka-bau.de) helfen gern.

Wir wollen, dass Ihr keine Nachteile durch das Virus habt. Darum werden wir als IG BAU mit den Arbeitgebern über eine Aufstockung des Kurzarbeitergelds verhandeln.

Wir wollen, dass Ihr keine Nachteile durch das Virus habt. Darum werden wir als IG BAU mit den Arbeitgeber*innen über eine Aufstockung des Kurzarbeitergelds verhandeln.

Wir sind auch weiterhin für Euch da.

 

Merkblatt zu Urlaub und Kurzarbeit am Bau.