Auszubildende der IG BAU-Branchen beim Ausbildungsstart 2026
(Foto: Sam Balye / Unsplash)
28.07.2026
Azubis & junge Beschäftigte

Für viele junge Menschen beginnt im August oder September 2026 das neue Ausbildungsjahr – zum Beispiel auf dem Bau, in der Baustoffindustrie, in der Land- und Forstwirtschaft oder in der Gebäudereinigung. Doch was gilt eigentlich bei Ausbildungsvergütung, Urlaub, Probezeit und Arbeitsschutz? Und was tun, wenn im Betrieb ausbildungsfremde Aufgaben anstehen oder der Ausbildungsplatz einfach nicht passt? Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und sein Beratungsangebot Dr. Azubi geben Antworten – die IG BAU hat sie für Dich zusammengefasst und um die wichtigsten Infos für unsere Branchen ergänzt.

Was ist beim Ausbildungsvertrag zu beachten?

Dein Ausbildungsvertrag muss schriftlich vorliegen, und zwar vor Ausbildungsbeginn. Er wird von Dir und Deinem Ausbildungsbetrieb unterschrieben – bist Du noch nicht volljährig, müssen zusätzlich Deine Eltern oder gesetzlichen Vertreter*innen unterschreiben. Du und der Betrieb bekommen je ein Exemplar; auch eine digitale Übermittlung ist möglich, solange Du den Vertrag speichern und ausdrucken kannst. Der Betrieb muss nachweisen können, dass Du den Vertrag erhalten hast – und Du bist verpflichtet, den Empfang zu bestätigen.

Im Vertrag sind unter anderem festgehalten:

  • Inhalt und Ablauf Deiner Berufsausbildung
  • Ausbildungsort und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Betriebs
  • Tägliche Arbeitszeit und Dauer der Probezeit
  • Höhe und Zahlung Deiner Ausbildungsvergütung (Mindestausbildungsvergütung beachten!)
  • Kündigungsvoraussetzungen sowie Hinweise auf geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen

Dr. Azubi rät: Lies den Vertrag vor dem Unterschreiben gründlich durch und frag bei Unklarheiten sofort nach. Lass Deinen Vertrag am besten von der IG BAU prüfen – das lohnt sich.

Wie viel Ausbildungsvergütung steht Azubis 2026 zu?

Für die meisten Azubis in unseren Branchen ist die Vergütung tarifvertraglich geregelt – und Tarifverträge sichern in der Regel deutlich bessere Konditionen als der gesetzliche Mindeststandard. Gibt es keinen Tarifvertrag, greift die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung: Wer 2026 seine Ausbildung beginnt, bekommt im ersten Ausbildungsjahr mindestens 724 Euro brutto im Monat. In nicht tarifgebundenen Betrieben darf die Vergütung den branchen- und regionalüblichen Tarifsatz grundsätzlich um höchstens 20 Prozent unterschreiten. Die Mindestausbildungsvergütung gilt auch für staatlich geförderte außerbetriebliche Ausbildungen.

Dr. Azubi rät: Werde Gewerkschaftsmitglied und lass die Vergütung in Deinem Ausbildungsvertrag von der IG BAU checken. In tarifgebundenen Betrieben verdienst Du oft spürbar mehr als das gesetzliche Minimum.

Was heißt Probezeit?

Die Probezeit dauert mindestens einen, höchstens vier Monate. In dieser Zeit lernen sich Azubi und Betrieb kennen. Während der Probezeit können beide Seiten das Ausbildungsverhältnis jederzeit und ohne Angabe von Gründen beenden. Die Kündigung muss aber immer schriftlich erfolgen.

Kann ich den Ausbildungsplatz wechseln?

Nach der Probezeit kannst Du das Ausbildungsverhältnis kündigen oder einen Aufhebungsvertrag mit dem Betrieb schließen, um die Ausbildung woanders fortzusetzen. Ist der bisherige Betrieb nicht einverstanden, brauchst Du für eine fristlose Kündigung allerdings einen gravierenden Grund.

Dr. Azubi rät: Kündige nicht vorschnell und unterschreibe keinen Aufhebungsvertrag, bevor ein neuer Betrieb feststeht, der die Ausbildung fortsetzt. Hol Dir vorher Rat – zum Beispiel bei der IG BAU.

Bin ich in der Ausbildung vor gesundheitlichen Gefahren geschützt?

Ja. Dein Ausbildungsbetrieb muss Deine körperliche und seelische Unversehrtheit während der gesamten Ausbildung gewährleisten. Grundlage sind das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV); bist Du minderjährig, gilt zusätzlich das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Zu Beginn Deiner Ausbildung muss außerdem eine allgemeine Erstunterweisung zum Arbeitsschutz stattfinden – das ist gerade auf Baustellen und in handwerklichen Berufen besonders wichtig.

Dr. Azubi rät: Informier Dich gleich zu Beginn bei Deiner Jugend- und Auszubildendenvertretung, dem Betriebs- oder Personalrat oder der IG BAU über Deine Rechte.

Wann sind Aufgaben ausbildungsfremd?

Musst Du Aufgaben erledigen, die nicht im Ausbildungsrahmenplan stehen, sind das ausbildungsfremde Tätigkeiten. Private Botengänge, dauerhafte Putzdienste, Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen für andere Beschäftigte oder körperlich unzumutbare Arbeiten – all das darf Dir nicht zugemutet werden. Was im Einzelnen als ausbildungsfremd gilt, hängt vom jeweiligen Berufsbild ab. Klar ist: Dein Betrieb muss Dich aktiv und zielgerichtet nach dem Ausbildungsrahmenplan ausbilden. Verstöße sind nach § 102 Berufsbildungsgesetz eine Ordnungswidrigkeit.

Dr. Azubi rät: Wehr Dich, wenn Du nicht richtig ausgebildet wirst, sonst erreichst Du Dein Ausbildungsziel nicht. Kenne dazu Deinen Ausbildungsplan und fordere ihn notfalls ein.

Müssen Azubis Überstunden machen?

Grundsätzlich ist die vertraglich festgelegte Ausbildungszeit ausreichend, um Deinen Beruf zu erlernen – Überstunden sind eigentlich nicht vorgesehen. Fallen sie doch an, gelten die Grenzen des Jugendarbeitsschutz- und des Arbeitszeitgesetzes. Jede Überstunde muss Dir entweder mit Zuschlag bezahlt oder in Freizeit ausgeglichen werden.

Was gilt beim Urlaub?

Wie viel Urlaub Dir zusteht, regelt Dein Ausbildungsvertrag. Viele tarifgebundene Azubis haben mehr Urlaubstage, als das Gesetz vorschreibt. Deinen Jahresurlaub kannst Du im laufenden Kalenderjahr nehmen, mindestens zwei Wochen davon müssen am Stück gewährt werden.

Dr. Azubi rät: Stelle Deinen Urlaubsantrag frühzeitig und schriftlich – Dein Arbeitgeber muss innerhalb eines Monats reagieren.

Wie reagiere ich auf eine Abmahnung?

Mit einer Abmahnung zeigt Dir der Betrieb, dass er mit Deiner Leistung oder Deinem Verhalten nicht zufrieden ist. Als Faustregel gilt: Vor einer Kündigung müssen mindestens zwei Abmahnungen stehen.

Dr. Azubi rät: Prüfe den Inhalt der Abmahnung genau. Ist sie unberechtigt, verfasse eine Gegendarstellung und schalte den Betriebsrat oder die IG BAU ein.

Welche finanziellen Hilfen gibt es?

  • Berufsausbildungsbeihilfe: Reicht das Geld nicht, kannst Du sie bei der Agentur für Arbeit beantragen.

  • Kindergeld: Deine Eltern erhalten es weiter, solange Du unter 25 bist und eine Ausbildung machst. Wohnst Du nicht mehr zu Hause und entstehen Deinen Eltern keine Kosten durch Dich, muss das Kindergeld an Dich ausgezahlt werden.

  • Wohngeld: Bist Du volljährig und hast eine eigene Mietwohnung am Ausbildungsort, hast Du möglicherweise Anspruch darauf.

  • Mobilitätszuschuss: Musst Du für die Ausbildung umziehen, kannst Du im ersten Ausbildungsjahr einen Zuschuss für zwei monatliche Heimfahrten erhalten – melde Dich dafür vor Vertragsabschluss unbedingt bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit.

Ich habe noch keinen Ausbildungsplatz gefunden – was jetzt?

Melde Dich schnellstmöglich bei Deiner lokalen Agentur für Arbeit oder Jugendberufsagentur – dort bekommst Du Unterstützung bei der Suche. In Regionen mit zu wenigen Ausbildungsplätzen kann unter bestimmten Voraussetzungen über die gesetzliche Ausbildungsgarantie auch eine außerbetriebliche Ausbildung gefördert werden, mit dem Ziel eines vollqualifizierenden Berufsabschlusses.

Dr. Azubi rät: Warte nicht ab. Auch nach dem offiziellen Ausbildungsstart hast Du noch Chancen auf einen Platz. Lass Dich beraten, Deine Bewerbungsunterlagen checken und frag bei der IG BAU nach, welche Möglichkeiten es gibt.

Wo bekomme ich Hilfe bei Problemen und Fragen zur Ausbildung?

Egal ob auf dem Bau, in der Landwirtschaft, der Floristik, im Forst oder in der Gebäudereinigung: Die Junge BAU ist für Dich da. Nimm Kontakt zu unseren Ansprechpartner*innen vor Ort auf oder wende Dich anonym und kostenlos an Dr. Azubi.

Am besten abgesichert bist Du als Mitglied der IG BAU – dann steht Dir Deine Gewerkschaft bei allen Fragen rund um Deine Ausbildung zur Seite.